Versicherung

Die VVF - Vereinshaftpflichtversicherung

Der VVF bietet für seine Mitgliedsvereine eine Bündel-Vereinshaftpflicht zu Top-Leistungs- und Preiskonditionen an.

Als Download steht die aktuelle Information unseres Maklers GrECo vom November 2019 zur Verfügung.

Info zur Vereins- und Veranstaltungshaftpflichtversicherung

schutzDa immer wieder Fragen zum "Deckungsumfang" der VVF-Vereinsversicherung gestellt werden, führt für uns hier unser Versicherungs-Makler dazu aus:

Ihr als VVF-Mitglieder seid vorbildlich bei präventiven sicherheitsbezogenen oder begleitenden Massnahmen bei eurer Brauchtumspflege und –liebe. Nachdem immer wieder Anfragen bezüglich der Haftpflichtversicherung kommen, habe ich mir die Mühe gemacht, einige Beispiele aufzuschreiben, damit euer Verständnis für eine Haftpflichtdeckung vertieft wird. Bekanntlich legt sich ein Versicherungsunternehmen im Vorfeld nicht gerne fest, weshalb ich den Kommentar eines Juristen des Versicherungsunternehmens zum Teil zitieren möchte: „Der „Artikel“ ist ziemlich „laienhaft“. Davon abgesehen kann das Schriftstück größtenteils akzeptiert werden, bis auf die unsägliche Formulierung des Funkenfluges als „Naturrisiko“ und „höhere Gewalt“ – die Formulierung in dieser Form ist gänzlich unbrauchbar.“

Die VVF-Versicherung ist eine Vereins- und Veranstalterhaftpflichtversicherung. Versichert ist das Bestands- und Betriebsrisiko inkl. Haus- und Grundbesitz des Vereines, bzw. dem Verein angehörige Personen, wenn Schäden nach aussen, also gegen „Dritte“ verursacht werden. Versichert sind Sach- und Personenschäden sowie aus dem Sachschaden abgeleitete Vermögensschäden aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes.

Die VVF-Versicherung ist eine Ganzjahresversicherung und deckt die Durchführung von Vereinsveranstaltungen der zugehörigen Vereine bis zur angegebenen Schadenshöhe pro Schadensfall. Mit den zitierten Worten des Versicherungsunternehmens: „Nirgendwo im Wording steht etwas von einem Datum – ein Funken kann also bei Schlechtwetter auch mehrmals verschoben werden, das Datum ist tatsächlich nicht relevant.“ (Info über Herrn Anton Gamper, Generali AG, Mail vom 16. Mai 2011 an Firma Greco, Herrn Oliver Gruber.)

Die Polizzen der Varianten B, C und D, die im Präsidium verwaltet werden, unterscheiden sich inhaltlich nicht. Der Unterschied liegt lediglich in der vereinbarten Versicherungssumme der jeweiligen Variante. Die Variante A ist nicht mehr zeitgemäß, also nicht zu empfehlen.

ZB: Mitgliedsverein in der Variante B schädigt Mitgliedsverein in der Variante B – KEIN Versicherungsschutz (hier tritt dann die Privat- und Sporthaftpflichtversicherung in Kraft, die jeder im Regelfall im Rahmen seiner Haushaltsversicherung bestehen hat). Mitgliedsverein in der Variante B schädigt Mitgliedsverein in der Variante C – Versicherungsschutz gegeben.
Generell gilt der Leitsatz: Übernahme der gerechtfertigten Ansprüche (sofern Deckung aus dem Vertrag und eine Haftung vom Gesetz her besteht), oder Abwehr der ungerechtfertigten Ansprüche.

Im Falle eines angezeigten Schadens gilt das Verursacherprinzip. Das heißt: Ist der versicherte Verein nicht als schadensersatzpflichtig einzustufen, wird für diesen seitens des Versicherungsunternehmens eine Abwehr der „unberechtigten Forderungen“ gemacht.

Erfolgen Schäden durch Besucher der Veranstaltung an Gelände, Räumlichkeiten udgl., gilt ebenfalls das „Verursacherprinzip“. Der Verursacher war eindeutig ein „Besucher“, dann ist es ratsam, dass der veranstaltende Verein diesen „Vandalen“ namentlich ausfindig macht, da dieser als „Verursacher“ zur Haftung herangezogen wird. Bei Schäden durch „Unbekannt“ trägt der Eigentümer und/oder der Veranstalter die Kosten.

Wenn bewegliche Güter (zB. Lautsprecher, Musikanlagen, Grillstände – also bewegliche Dinge) ausgeliehen oder gemietet, kostenfrei oder gegen Gebühr, werden, gehen diese Dinge für die Zeit der Benutzung fiktiv in den Besitz des Vereines über und sind deshalb nicht versichert, (das ist dann ein Schaden am „Eigentum“ des Vereins und Eigenschäden gelten in der Haftpflichtversicherung nicht versichert). Das gleiche gilt für ausgeliehene Marktstände bzw. Buden.

Passiert allerdings dem Veranstalter selbst ein Schaden an einer unbeweglichen Sache (zB. Gebäude) wird zuerst geprüft, ob das Gebäude gemietet oder überlassen worden ist. Im Regelfall ist ein solcher Schaden aber gedeckt. Lautsprecher und ähnliches sind allerdings nicht als unbewegliche Dinge einzustufen, auch wenn diese Dinge zum Zeitpunkt des Schadens mit dem Gebäude verbunden waren. Verunfallt ein Besucher durch unabsichtliches Verschulden des Veranstalters, ist dies im Regelfall gedeckt. Hier greift wieder der obgenannte Leitsatz.

Schäden durch Fahrzeuge (Traktoren oder ähnliches)
Überlassene oder gemietete, angemeldete Fahrzeuge fallen unter das Kraftfahrzeug-Gesetz, respektive die KFZ-Haftpflichtversicherung des jeweiligen Fahrzeughalters.

Es besteht kein Versicherungsschutz über die Vereinshaftpflicht – es „zieht“ immer erst die KFZ-Haftpflichtversicherung. Bei Unfällen durch Traktoren und -anhänger sind die VVF-Vereine mit der sogenannten Subsidärhaftpflicht für Traktoren gedeckt. Es gibt unterschiedliche Zulassungen für Traktoren. Sollte in der Zulassung vermerkt sein, dass die Nutzung nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke vorgesehen ist, ist es empfehlenswert, eine Zusatzdeckung für andere Zwecke für einen definierten Zeitraum abzuschließen. Das gilt auch für Traktoren, die der 10 kmh-Beschränkung unterliegen. Das kann allerdings nur bei der Versicherungsgesellschaft gemacht werden, bei der das Fahrzeug in der Grunddeckung ist. Die Subsidärhaftpflicht gilt allerdings nicht für Groß- und Kleintransporter, bzw. andere Zugmaschinen, die als PKW oder LKW eingestuft sind.

Schäden wie zB. durch Funkenflug verursacht, sind nicht gedeckt. Der VVF empfiehlt deshalb folgende Massnahmen: auf Einladungen, Plakaten, bei Durchsagen, folgende Informationen zu publizieren: „Der Veranstalter haftet nicht für Schäden aufgrund von Funkenflug!“
Argumentation: Die Veranstaltung ist eine Freiluftveranstaltung, ohne Eintrittskosten. Eine Teilnahme ist für jede Bürgerin und jeden Bürger freiwillig. Fluchtwege sind gegeben. Für Kinder gilt die Obsichtspflicht der erziehungsberechtigten Erwachsenen.

Wenn vorbeugend Massnahmen zur Schadensvermeidung getroffen worden sind, also zB. die Feuerwehr beauftragt wird, eine Wasserwand wegen dem Funkenflug zu bilden und durch das Wasser entsteht ein Schaden, ist dies im Regelfall gedeckt.

Abschiessen von Feuerwerken: Bei jedem Feuerwerk muss ein ausgebildeter Pyrotechniker vor Ort sein. Es ist vorab zu hinterfragen, ob der Pyrotechniker eine eigene Haftpflichtversicherung hat – wenn ja – und trifft das Verschulden den Pyrotechniker, geht diese vor. Sollte trotz aller fachgerechten Vorsichtsmassnahmen ein Unfall passieren, ist im Regelfall Deckung gegeben. Allerdings nur, wenn bewiesen werden kann, dass der versicherte Verein einen unbeabsichtigten Fehler gemacht hat und keine Fahrlässigkeit vorangegangen ist.

Wenn wegen einer Veranstaltung ein Gebäude Schaden nimmt, muss als erstes die Gebäudeversicherung leisten, sofern es sich um einen versicherten Schadensfall handelt (Feuer, Feuerregress (+Mietsachschäden), Leitungswasser, Sturm oder Einbruchdiebstahlversicherung). Wenn dies zutrifft, wird dann im Regressverfahren der Verursacher des Schadens gesucht, der vielleicht in der unmittelbaren Umgebung als Veranstalter zum Unglückszeitpunkt tätig war. Ist diesem kein Vorwurf nachweisbar, wird die VVF-Versicherung in den Schadenfall eintreten (es greift dann wieder der vorgenannte Leitsatz).

Schäden von „Dritten“ an „Dritten“ sind nicht in der VVF-Haftung gedeckt. Wenn zB. WC-Anlagen, die von Gemeinden oder Firmen zur Verfügung gestellt werden, durch Besucher demoliert wurden, kann der Veranstalter nicht zur Haftung herangezogen werden. Oder wenn ein Besucher einen anderen Besucher schädigt, kann der Veranstalter ebenfalls nicht zur Haftung herangezogen werden (Verursacherprinzip).

Für Schäden an Gartenzäunen, Einfriedungen u.ä. nach einer Veranstaltung, gilt gleichfalls das „Verursacherprinzip“. Haftbar gemacht werden kann nur der Verursacher, nicht aber der Veranstalter. Sollte aber zB. der Veranstalter nicht alle Absperrgitter vor oder nach der Veranstaltung ordnungsgemäss auf- oder abgebaut haben und es verunfallt eine „dritte“ Person deswegen, ist im Regelfall Deckung gegeben. Wenn also Schäden (auch Personenschäden) durch Unachtsamkeit seitens des Vereines oder deren angehörigen Mitglieder passieren, werden diese im Regelfall vom Versicherungsunternehmen übernommen, ausser es ist ein fahrlässiges Handeln vorausgegangen.

Die Amtshaftpflicht ist in erster Linie für die Personen gedacht, die im Verband das Narrenfahrzeugpickerl ausgeben. Es ist jeder VVF-Verein berechtigt, anderen Vereinen gemäss dem Narrenfahrzeugpickerl-Bescheid des Landes Vorarlberg das Narrenfahrzeugpickerl abzuzeichnen. Wenn der Wagen ordnungsgemäss abgenommen worden ist (mithilfe von Fotos dokumentiert) und es passiert ein Unfall, weil das Fahrzeug nach der Abnahme verändert wurde, kann der Abnehmer nicht zur Haftung herangezogen werden.

In anfangs unklaren Schadensfällen kann im Voraus selten das Ergebnis prognostiziert werden. Das hängt ab von der mehr oder weniger klaren Verschuldensfrage. Deshalb ist im Vortext öfters die Rede vom „Regelfall“. In Härtefällen entscheidet das Gericht über Recht oder Unrecht.

Bei Sachschäden halten sich die Kosten meistens im Rahmen, bei Personenschäden können die Kosten allerdings empfindlich in die Höhe steigen.

Als Vergleichsbeispiel zur Vereinshaftpflicht kann man Verkehrsunfälle heranziehen.

Auch dort wird als erstes die Verschuldensfrage geklärt. Ist der Autofahrer A schuld, leistet dessen Versicherer an Autofahrer B die Reparaturkosten, im Totalschaden aber nur den Zeitwert für dessen Fahrzeug.
A bleibt auf seinem Schaden sitzen, außer er hatte eine prämienintensive Kaskoversicherung.

Damit ein Schaden vom Versicherungsunternehmen anerkannt wird, muss die Schadensmeldung innert einer angemessenen Frist, in der Regel bis spätestens 14 Tage nach dem Ereignis eingehen.

Nach dieser Frist kann das Versicherungsunternehmen eine Deckung ablehnen. Von Vorteil sind Beweismittel, mindestens Fotos. Anschließend wird der Sachverhalt geprüft und möglichst rasch abgehandelt.

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