CoV-19: Vorgaben, Empfehlungen Proben Garde-Musikzüge
Geschätzte Vereine!
Zum Ende der Urlaubszeit sind zahlreiche Mitgliederorganisationen bereits, auch unter der gegenständlichen Situation mit der Coronavirus-Pandemie, mit der Planung für die kommende Saison beschäftigt. Hinsichtlich der Planbarkeit ist es zeitökonomisch noch zu früh, eine nähere Analyse über das mögliche Volumen der Volksfasnat 2020/2021, betreffend der In- und Outdoorveranstaltungen in Vorarlberg, abzugeben. Weit mehr zeichnen sich aktuelle Tendenzen ab. Wie bereits kommuniziert ist der Landesverband angehalten, die anstehenden Themen mit der gegebenen Situation, etappenweise mit den zuständigen Stellen zu bewerten. Aus der Praxis nehmen mit Schulbeginn auch die Trainingseinheiten unserer Kinder-, Teeny- und Damengarden, sowie die Proben der Musikzüge und Guggamusiken Fahrt auf.
Aus der Corona-Lockerungsverordnung dürfen wir den betreffenden VVF-Vereinen einige Informationen zur Umsetzung in der Praxis mit auf den Weg geben. Die Abhaltung von Trainings von Personengruppen einer Garde sind in der Lockerungsverordnung dem fachspezifischen Bereich „Sport“ angegliedert.
Sportausübung:
Gemäß § 8 Abs. 2 der COVID-19-Lockerungsverordnung muss bei der Sportausübung der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden. Wo möglich, sollte er jedoch trotzdem eingehalten werden. Bei der Sportausübung muss auch kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten, hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
Wir empfehlen aktuell in Koordination mit dem Land Vorarlberg (Abteilung Sanitätsangelegenheiten), dies kann sich in den kommenden Wochen allerdings durch eine Zunahme der Infektionen ändern, folgende präventive Maßnahmen beim Gardetraining zu beachten.
- Erstellung eines Präventionskonzeptes, wo es erfahrungsgemäß beim Einstudieren der Tänze zum Körperkontakt kommt. Zweckdienliche Hinweise zur Erstellung der Unterlage gibt es auf der Webseite des Landes Vorarlberg unter „Vereine & Corona“, auf der Webseite der Sport Austria sowie der Webseite des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, Öffentlicher Dienst und Sport.
- Die Bildung von fixen Gardeteams und die Erfassung der personenbezogenen Daten im Verein war auch schon in der Vergangenheit ein Thema. Während der Pandemie hat dieser Vorgang eine hohe Relevanz um ggf. eine Infektionskette rasch nachvollziehen zu können.
- Zudem stellen die Bereitstellung einer Desinfektionsmöglichkeit, die Abhaltung des Gardetrainings in einem großem Raum (Turnhalle), sowie die regelmäßige Zuführung von Frischluft, geeignete Hygienemaßnahmen dar.
- Gardemitglieder (m/w) die sich gesundheitlich nicht wohl fühlen (dies kann gerade im Herbst auch u.a. eine Erkältung sein), sollen vom Training bis zur vollständigen Genesung Abstand nehmen!
- Sollte bei den Trainingseinheiten ein Infektionsverdacht auftreten ist die betreffende Person in einem eigenen Raum abzusondern. Die Kontaktaufnahme mit der Gesundheitshotline 1450 ist dabei unabdingbar.
Was die Probentätigkeit von Schalmeien, Gugga, Fanfaren udgl. betrifft, finden sich die aktuellen Vorgaben in § 10 der Lockerungsverordnung. Wenn der Abstand gehalten werden kann, wird in diesem Bereich keine näherführende Dokumentation (Präventionskonzept) benötigt. Die weiteren oben ausgeführten Punkte sind allerdings auch bei der Abhaltung von musikalischen Proben in der Narretei zweckdienlich.
Musikgruppen:
Gemäß § 10 Abs. 10 der COVID-19-Lockerungsverordnung gilt für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen § 3 sinngemäß. § 3 Abs. 1 leg cit regelt, dass ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.
Aktuelle Infos zu Corona und der Umsetzbarkeit in der Praxis, sprich im Vereinsbetrieb, gibt es jederzeit auf der Webseite www.vorarlberg.at. An dieser Stelle verweisen wir erneut auf die eigens eingerichtete Hotline für Vereine/Veranstalter unter 05574 1450 1. Zudem können aktuelle Fragen betreffend der Erreichung des Vereinszweckes in Zeiten von Corona, an das Büro für Freiwilliges Engagement und Beteiligung unter Tel. 05574 511 20605 od. Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerichtet werden.
Für den Landesverband
e.h. Michel Stocklasa
Verbandspräsident