Aktueller Sachstand seitens des Landesverbandes

Aktueller Sachstand seitens des Landesverbandes

Geschätzte Närrinnen und Narren!

In den letzten Tagen wurde die bundesweite Covid-19-Lockerungsverordnung zwei Mal geändert. Mit der aktuellen Novellierung (BGBl. Teil II Nr. 407/2020) wurde u.a. das Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung (Mund-Nasen-Schutz) ausgeweitet. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen sind wir leider wieder mit Verschärfungen im Veranstaltungswesen konfrontiert. Mit der neuen sogenannten Maßnahmenverordnung gehen zudem in Bezug auf die „Corona-Ampel“, einige Maßnahmen seitens des Landes Vorarlberg einher, deren Einhaltung zusätzlich empfohlen wird. Die Lage spitzt sich derzeit in punkto Sperrstundenregelung weiters zu, zudem müssen wir erleben, dass für unser „Ländle“ zwischenzeitlich in gewissen Staaten sogar eine „Reisewarnung“ ausgesprochen wurde. Gesamt gesehen, wie auch von der Landesregierung artikuliert, eine kritische Situation, wo die Disziplin und Mitarbeit der Bevölkerung besonders gefragt ist.

Vor rund einer Woche hat sich das erweiterte Präsidium auf die Abhaltung der Bezirks- und Referatssitzung verständigt. Grundlage dafür wäre ein umfassendes MEMO mit Hygiene- und Schutzbestimmungen in Anlehnung an die damals geltende Corona-Lockerungsverordnung gewesen. Wir haben durchaus das Ansinnen, in Zeiten der Pandemie auch nötigte Spielräume für Aktivitäten/Impulse zu nutzen, zumal es auch um den gesellschaftlichen Aspekt in den Vereinen geht. Nun wird seit ein paar Tagen seitens der Regierung appelliert, die sozialen Kontakte gerade in der aktuellen Phase auf einem geringen Stand zu halten. Grundsätzlich können wir unsere Versammlung (wie bisher) durchführen, zumal diese von der bezeichneten Verordnung § 10 Abs. 11 (Pkt. 9) „Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen", ausgenommen sind.  

Nach Abklärung mit dem Land Vorarlberg heißt es derzeit ganz klar, dass sich auch solche Treffen, sprich Vereinsversammlungen, an den derzeit gültigen Verordnungen zu orientieren haben. Leider gibt es dazu unterschiedliche juristische Auffassungen bzw. Auslegungen. Was auf jeden Fall bleibt ist die erhöhte "Sorgfaltspflicht" und die "öffentlich-rechtliche" Meinung. Wir müssen auch davon ausgehen, dass sich die Farbgebung der "Corona-Ampel" in Vorarlberg verändern wird. Aus den genannten Ausführungen hat das Präsidium im Einvernehmen mit dem FR-Vorsitzenden und unter Einbeziehung von zwei Covid-19-Beauftragten anlassgegeben beschlossen, die geplanten VVF-Herbstversammlungen auf Bezirks- und Referatsebene nicht durchzuführen!

 Wir halten Euch über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden. Als Service überlassen wir Euch einen Überblick über die aktuellen Vorgaben und Empfehlungen für das Veranstaltungswesen. Das adaptierte Memo zur Probentätigkeit unserer Garden, Musikzügen und Guggamusiken kann der VVF-Homepage entnommen werden. Die aktuelle Verordnung kann auf der VVF-Homepage www.vvf.at sowie auf den Webseiten, samt weiteren umfänglichen Infos zu Covid-19, des Landes Vorarlberg www.vorarlberg.at und des Gesundheitsministeriums www.sozialministerium.at eingesehen werden. Ehrenamtlich engagierte Personen können sich mit Fragen zu Corona & Vereine auch an das Büro für Freiwilliges Engagement und Beteiligung unter Tel. 05574 511 20605 od. Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! wenden.  

Hier eine Zusammenfassung des aktuellen Sachstandes zum Thema Veranstaltungen/ Vereinsbetrieb.

Veranstaltungen

  • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten.
  • Beim Betreten von Veranstaltungsorten in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen. Dies entfällt, während sich die Besucher auf ihrem zugewiesenen Sitzplatz aufhalten.
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter Zudem ist in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Beteiligte, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, werden in die behördlich zulässigen Höchstzahlen nicht eingerechnet.

Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:

  • maximal 10 Personen in geschlossenen Räumen
  • maximal 100 Personen im Freiluftbereich. Bei Ampelfarbe „Orange“ maximal 50 Personen.
  • In geschlossenen Räumen ist zusätzlich zum Abstand ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen.
  • Bei Ampelfarbe Gelb: Zusätzlich Kontaktdatenerhebung
  • Bei Ampelfarbe Orange: Kontaktdatenerhebung und Mund-Nasen-Schutz auch im Freien.

Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:

  • Bis zu 1.500 Personen in geschlossenen Räumen
  • Bis zu 3.000 Personen im Freiluftbereich
  • Bei Ampelfarbe Orange: In geschlossenen Räumen maximal 250 Personen und im Freien maximal 500 Personen. Zudem entfällt der Gastronomiebetrieb.

Wichtig: Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hierzu zählen insbesondere:

  1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
  2. spezifische Hygienevorgaben,
  3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6. (Gastgewerbe) aus der Covid-19-Maßnahmenverordnung.  

Von den Regelungen über die Veranstaltungen ausgenommen sind weiterhin u.a.

  • Veranstaltungen im privaten Wohnbereich.
  • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.
  • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
  • Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen (u.a. Vereine).

Bei Abhaltung einer Jahreshauptversammlung in Gaststätten sind die Vorgaben für den Bereich „Gastronomie“ zu beachten.

Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

Vereinsausflüge

Bei Ausflügen von Vereinen sind die Höchstgrenzen von 10 Personen indoor und 100 Personen outdoor zu berücksichtigen. Es ist stets ein Abstand von einem Meter zu haushaltsfremden Personen einzuhalten sowie ein Mund-Nasen-Schutz indoor zu tragen. Für die Anfahrt in Fahrgemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass in jeder Reihe nur 2 Personen sitzen dürfen.

Das VVF-Team steht Euch gerne als Ratgeber, soweit wir das in den derzeit besonders bewegten Zeiten auch machen können, zur Verfügung. Auch wir Närrinnen und Narren sind nun erneut angehalten, einen Beitrag zu leisten. Die Infektionszahlen müssen wieder runter, was auch für die Aktivitäten der närrischen Organisationen bedeutet, die sozialen Kontakte bis dato auf ein Minimum zu reduzieren. Es liegt ein Stück weit auch in unserer Hand, zumal sich auch die Närrinnen und Narren den „Normalbetrieb“ herbeiwünschen. Gerade jetzt lautet die Devise: „Fairness gegenüber unseren Mitgliedern sowie den Mitmenschen“. Wir nehmen das mit der gebotenen Vorsicht und einer Portion „närrischem Optimismus“ an.

Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme verbleibt

für den Landesverband

e.h. Michel Stocklasa