COVID-19: Vorgaben & Empfehlungen zur Probentätigkeit und Vereinsaktivitäten / Version 2 vom 23.09.2020
Geschätzte VVF-Vereine!
In den letzten Tagen hat die Bundesregierung, aufgrund der steigenden Infektionszahlen, zwei Mal die Covid19-Lockerungsverordnung geändert. Mit der letzten Novellierung Nr. 407/2020 gibt es einige markante Verschärfungen in den einzelnen Bereichen der nun bezeichneten „COVID-19-Maßnahmenverordnung“. Zu den bundesweiten Bestimmungen gehen die Maßnahmen des Landes (Corona-Ampel) einher. Aufgrund der neuen Situation war der Landesverband in Koordination mit dem Land Vorarlberg angehalten, das Mitte August veröffentlichte MEMO zur Probentätigkeit, erneut zu adaptieren. Der Punkt Vereinsausflüge wurde aus gegebenem Anlass neu in das Memo eingearbeitet. Wir ersuchen die Vereine dringend um Kenntnisnahme, zumal aktuell (siehe rigorose Bestimmungen) von größeren sozialen Kontakten Abstand zu nehmen ist.
Aus der COVID-19-Maßnahmenverordnung dürfen wir den betreffenden VVF-Vereinen einige Informationen zur Umsetzung in der Praxis mit auf den Weg geben. Die Abhaltung von Trainings von Personengruppen einer Garde sind in der Maßnahmenverordnung dem fachspezifischen Bereich „Sport“ angegliedert.
Gardetraining:
Beim Betreten Sportstätte, muss ein Abstand von einem Meter zu haushaltsfremden Personen eingehalten und ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Bei der Sportausübung selbst muss der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden. Wo möglich, sollte er jedoch trotzdem eingehalten werden.
Bei der Sportausübung muss auch kein Mund-NasenSchutz getragen werden. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten, hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
Weiters ist zu beachten, dass gemäß § 10 Abs. 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung indoor grundsätzlich max. 10 Personen zulässig sind. Bei Mannschaftssport ist die zulässige Zahl der Teilnehmer auf die für die jeweilige Sportart erforderliche Anzahl von Teilnehmern sowie allfälligen zusätzlich erforderlichen Personen (Bsp.: Trainer) beschränkt.
Wir empfehlen aktuell in Koordination mit dem Land Vorarlberg (Abteilung Sanitätsangelegenheiten), dies kann sich in den kommenden Wochen allerdings durch eine Zunahme der Infektionen ändern, folgende präventive Maßnahmen beim Gardetraining zu beachten.
- Erstellung eines Präventionskonzeptes, wo es erfahrungsgemäß beim Einstudieren der Tänze zum Körperkontakt kommt. Zweckdienliche Hinweise zur Erstellung der Unterlage gibt es auf der Webseite des Landes Vorarlberg unter „Vereine & Corona“, auf der Webseite der Sport Austria sowie der Webseite des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, Öffentlicher Dienst und Sport.
- Die Bildung von fixen Gardeteams und die Erfassung der personenbezogenen Daten im Verein war auch schon in der Vergangenheit ein Thema. Während der Pandemie hat dieser Vorgang eine hohe Relevanz um ggf. eine Infektionskette rasch nachvollziehen zu können.
- Zudem stellen die Bereitstellung einer Desinfektionsmöglichkeit, die Abhaltung des Gardetrainings in einem großem Raum (Turnhalle), sowie die regelmäßige Zuführung von Frischluft, geeignete Hygienemaßnahmen dar.
- Gardemitglieder (m/w) die sich gesundheitlich nicht wohl fühlen (dies kann gerade im Herbst auch u.a. eine Erkältung sein), sollen vom Training bis zur vollständigen Genesung Abstand nehmen!
- Sollte bei den Trainingseinheiten ein Infektionsverdacht auftreten ist die betreffende Person in einem eigenen Raum abzusondern. Die Kontaktaufnahme mit der Gesundheitshotline 1450 ist dabei unabdingbar.
Was die Probentätigkeit von Schalmeien, Gugga, Fanfaren udgl. betrifft, finden sich die aktuellen Vorgaben in § 10 der Maßnahmenverordnung. In diesem Bereich wird grundsätzlich keine näherführende Dokumentation (Präventionskonzept) benötigt. Die weiteren oben ausgeführten Punkte sind allerdings auch bei der Abhaltung von musikalischen Proben in der Narretei zweckdienlich.
Musikgruppen:
Beim Betreten der Probenstätte muss ein Abstand von einem Meter zu haushaltsfremden Personen eingehalten werden und es sollte ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Bei der Teilnahme an der Probe muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, der Meterabstand zu haushaltsfremden Personen muss jedoch eingehalten werden, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.
Vereinsausflüge:
Bei Ausflügen von Vereinen sind die Höchstgrenzen von 10 Personen indoor und 100 Personen outdoor zu berücksichtigen. Es ist stets ein Abstand von einem Meter zu haushaltsfremden Personen einzuhalten sowie ein Mund-Nasen-Schutz indoor zu tragen. Für die Anfahrt in Fahrgemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass in jeder Reihe nur 2 Personen sitzen dürfen.
Aktuelle Infos zu Corona und der Umsetzbarkeit in der Praxis, sprich im Vereinsbetrieb, gibt es jederzeit auf der Webseite www.vorarlberg.at. An dieser Stelle verweisen wir erneut auf die eigens eingerichtete Hotline für Vereine/Veranstalter unter 05574 1450 1. Zudem können aktuelle Fragen betreffend der Erreichung des Vereinszweckes in Zeiten von Corona, an das Büro für Freiwilliges Engagement und Beteiligung unter Tel. 05574 511 20605 od. Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerichtet werden.
Für den Landesverband
e.h. Michel Stocklasa
Verbandspräsident
Als Download die aktuelle COVID 19 Lockerungsverordnung mit Stand vom 22.09.2020