COVID-19: Stagnation für die organisierte Narretei

COVID-19: Stagnation für die organisierte Narretei

Geschätzte VVF-Vereine!

Die Informationslage in Bezug auf die aktuelle Entwicklung rund um Corona ändert sich laufend. Der VVF engagiert sich weiterhin intensiv um praxisorientierte Ausführungen als Hilfestellung für unsere Mitgliederorganisationen suggerieren zu können. Dies bedingt allerdings einen zeitlichen Aufwand, zumal oftmals mehrere Themenstellungen mit den Fachleuten vorab einer näheren Abklärung zuzuführen sind. Gerne stellen wir Euch wieder einen Überblick zum aktuellen Sachstand bereit. Dieser markiert leider mit Blick auf den VVF-Newsletter vom 15. Oktober, eine signifikant hohe Form der Ausdünnung für das bürgerschaftliche Engagement! Kurz um: Eine Stagnation…

Selbst der Hoffnungsschimmer für den vielerorts gepflegten Auftakt am 11. November um 11.11 Uhr, ist mit der neuen Gesetzeslage fast zur Gänze hinsichtlich der Personenobergrenzen verflogen. Auch in der zuletzt reduzierten Form gibt es nun für die Abhaltung von Veranstaltungen im Außenbereich zusätzliche einschneidende Vorgaben (Mundschutz, Anzeigepflicht, Gastro-Regeln, Präventionskonzept,…). Dies führt dazu, dass die VVF-Vereine ihre gewohnten Auftaktveranstaltungen, zumal diese derzeit für das Ehrenamt nicht mehr verhältnismäßig sind, absagen. Die gegenwärtigen Regelungen auf bundesweiter Ebene, aber auch mit den zusätzlichen Verschärfungen auf Landesebene, bedingen zudem nur noch einen marginalen Spielraum für die Abhaltung von Proben und Trainings.

An dieser Stelle verweist der Landesverband erneut darauf, dass bei der Planung von Vereinsaktivitäten konkret auf die Cov-19-Maßnahmen Bedacht zu nehmen ist. Impulse & kreative Ansätze sollen geprüft und genutzt werden, selbst wenn dieser Aktionismus bis dato unter die Devise: „weniger ist mehr!“ fällt.  Einen gänzlichen Stillstand soll es für die organisierte Vorarlberger Narretei nicht geben! Grundsätzlich, so die Bundes- und Landesregierung, ist das Zusammentreffen von Vereinsmitglieder zur gegenwärtigen pandemischen Entwicklung nur mehr zum Vereinszweck möglich. Von der geselligen und publikumswirksamen Komponente, die in der üblichen Breitenwirkung klar zum Wesen der Narretei gehört, ist derzeit zum Schutz der Mitmenschen Abstand zu nehmen.

Versammlungen + Fortbildung + Online-Meetings wird festgehalten, dass die Abhaltung u.a. von Jahreshauptversammlungen grundsätzlich von der Cov-19-Maßnamenverordnung ausgenommen ist. Aber auch hier gilt die erhörte Sorgfaltspflicht (öffentliche Meinung). Ein weiterer Punkt betrifft die Aus- und Weiterbildung. Hier verweisen wir auf den vom VVF in Zusammenarbeit mit dem WIFI ausgeschriebenen Kurs mit Schwerpunkt Covid-19-Beauftragter & Präventionskonzept. Die vollinhaltliche Information dazu kann dem entsprechenden Beitrag auf unserer Homepage entnommen werden. Zudem nochmals der Hinweis für das „Video-Meeting-Tool“ –die Fakten dazu ebenso auf der VVF-Homepage.

Prognose + Kommunikation + NarraBlättle

Aufgrund von Anfragen teilen wir nochmals mit, dass zur gegenwärtigen Entwicklung noch keine Prognose für die Abhaltung des in Vorarlberg flachendeckend gepflegten Funkenbrauchs abgegeben werden kann. Wir arbeiten schrittweise an den aktuellen Themen und halten die Mitgliederorganisationen über Newsletter, Homepage und Facebook auf dem Laufenden. Wie im letzten Newsletter zu entnehmen war, bringt der VVF die Winterausgabe unserer Verbandspublikation „s`NarraBlättle“ zur Veröffentlichung. Gerne geben wir den Vereinen in besonders bewegten Zeiten Raum & Platz, ihre Informationen, Erfahrungen und Botschaften einer breiten Leserschaft zugänglich zu machen. Bitte nutzt dieses Angebot mit Redaktionsschluss am 21. November 2020. Beiträge per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Geschätzte VVF-Organisationen!

Die organisierte Narretei ist gewiss ein bedeutender Bestandteil der kulturellen und gesellschaftlichen Wertehaltung in Vorarlberg. Dieses Bild und die nötige Aufmerksamkeit dazu werden sich im Verlauf der weiteren pandemischen Entwicklung, bei vielen Menschen noch stärker im Bewusstsein verankern. Unsere facettenreiche Außenwirkung ist bis dato und in den kommenden Wochen leider nicht mit der nötigen Gestaltungskraft gesegnet.

Ja, es ist kein humoriger Meilenstein in der jüngeren Geschichte! Dennoch sind „wir“ ein Teil der Gesellschaft. Das heißt, auch die „Narren“ tragen Verantwortung. Wir bitten Euch sinnbildlich auf Abstand mit der nötigen Fairness gegenüber allen zusammenzurücken. Das Ganze mit der optimistischen Haltung, dass auf jedes Gewitter auch Sonnenschein folgt!

Wir sind für Euch gerade in schwierigen Zeiten gerne weiterhin ehrenamtlich da!

Euer VVF-Team, gez. Präsident Michel Stocklasa

 

Covid-19: der aktuelle Sachstand im Überblick

Am 19. Oktober 2020 haben die Bundes- und Landesregierung zur stark steigenden Infektionslage weitere Verschärfungen zur Eindämmung der Pandemie ankündigt. Die bundesweiten Vorgaben zur COVID-19-Maßnahmenverordnung wurden mit der 3./4. Novelle per 22. Oktober abgeändert. Neben dem österreichischen Regelwerk ist zu beachten, dass es auch regionale Sonderbestimmungen durch die jeweilige Landesregierung (in Ergänzung zur Corona-Ampel) gibt.

Achtung: Nach der Übergangsfrist bis 7. November 2020 sind die bis dato erlaubten Gesichtsschilder oder Kinnvisiere nicht mehr zulässig. Ab dem erwähnten Zeitpunkt ist ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die aktuellen Novellierungen zum Download: 3. Novelle 4. Novelle

Eine Übersicht zu den angesprochenen regionalen Vorgaben gibt es im Web unter www.corona-ampel.at. Stand der Corona-Ampel in Vorarlberg:

  • Region Rheintal/Walgau: rot
  • Region Bregenzerwald/Kleinwalsertal: orange
  • Region Montafon/Brandnertal: orange
  • Region Klostertal/Arlberg: gelb
  • Region Großes Walsertal: gelb

Hinweis: Bei roter Farbgebung gelten weitere Auflagen für die betroffenen Gebiete. Dies betrifft u.a. Einschränkungen bei Besuchen in Pflegeheimen sowie das „Distance Learning“ in der Oberstufe.

Verschärfungen in Vorarlberg auf den Punkt:

  • Registrierungspflicht für Gäste bei Gastro-Betrieben
  • Keine privaten Feiern in Garagen und anderen Räumlichkeiten, die nicht dem Wohnzweck entsprechen.
  • Untersagung von Vereinsaktivitäten ab 22 Uhr, die überwiegend einer geselligen Zusammenkunft entsprechen.
  • Regionale Maßnahmen gemäß Corona-Ampel
  • Verschärfungen beim Tragen des Mund-Nasen-Schutzes
  • Geänderte Höchstteilnehmeranzahl bei Zusammenkünften/Veranstaltungen
  • Die Sperrstunde bleibt in Vorarlberg weiterhin bei 22 Uhr.

Details für den Veranstaltungsbereich:

  • Bundesweite Maßnahmenverordnung: Indoor max. 1.000 Personen und Outdoor max. 1.500 Personen
  • Veranstaltungen mit freier Platzwahl max. 6 Personen Indoor & 12 Personen Outdoor (plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre).
  • Beschränkung seit Ende September (Corona-Ampel) im Land Vorarlberg: Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind grundsätzlich in geschlossenen Räumen mit 250 Personen und im Freien mit max. 500 Personen erlaubt. Beteiligte, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, werden in die behördlich zulässigen Höchstzahlen nicht eingerechnet.

Der Veranstaltungsbegriff im Sinne der CoV-Maßnahmenverordnung:

Als Veranstaltungen gelten „geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen“. Hinweis: für Begräbnisse gelten Sonderbestimmungen.

Auflagen Indoor:

  • Höchstens 250 Personen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
  • Bei mehr als 6 Personen ist die Veranstaltung unter Vorlage eines Präventionskonzeptes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH) anzuzeigen.
  • Ab 50 Personen wird wie bisher ein Covid-19-Beauftragter benötigt
  • Ab 250 Personen ist eine Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (BH) nötig. Hier gab es mit den CoV-19-Ampelschaltungen in Vorarlberg maßgebliche Änderungen der Personenobergrenze.

Auflagen Outdoor:

  • Höchstens 500 Personen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
  • Bei mehr als 12 Personen ist die Veranstaltung unter Vorlage eines Präventionskonzeptes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH) anzuzeigen.
  • Ab 100 Personen wird wie bisher ein Covid-19-Beauftrager benötigt
  • Ab 250 Personen ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nötig

Hinweise für Veranstalter

Während der Veranstaltung, egal ob indoor oder outdoor ist nun durchgehend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen! Bei Veranstaltungen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Die Konsumentation, sprich Verabreichung von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen wird eingeschränkt. Folgende Ausnahmen treffen zu:

  • Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern, gelten die Gastronomieregeln aus der Verordnung.
  • Wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen typischerweise Speisen und Getränke verabreicht werden, dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz verabreicht werden – insofern gibt es hier eine Servierpflicht.
  • Aus- und Weiterbildung: Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt bei Schulungen, Aus- und Fortbildungen nicht für die Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten und für Vortragende.

Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hierzu zählen insbesondere:

  1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme (Ein- und Auslass, Kassa, Ticketkontrolle,…),
  2. spezifische Hygienevorgaben (Desinfektionsmöglichkeit, Reinigungspläne, regelm. Lüften,…),
  3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken (wenn aktuell zutreffend).

Das Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Erfassung von Anwesenheiten und Kontaktdaten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.

Vereinsversammlungen und sonstige Aktivitäten

Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen (Bps. Jahreshauptversammlung eines Vereins oder die Sitzung des Vereinsvorstandes) können wie bisher durchgeführt werden, da diese von der Covid-19-Maßnahmenverordnung ausgenommen sind. Es gilt in Zeiten wie diesen aber die erhöhte Sorgfaltspflicht. Abgesehen von der öffentlichen Meinung ist es wichtig, für derartige Zusammenkünfte ebenso Schutz- und Hygienemaßnahmen (Maske tragen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht gehalten werden kann) zu ergreifen. Zudem kann die Versammlung auch verschoben werden und zum nächstmöglichen Zeitpunkt (bei nötigen Neuwahlen) durchgeführt werden. Die virale Abhaltung der Versammlung ist ebenso eine Option.

Grundsätzlich ist das Zusammentreffen von Vereinsmitglieder mit der gegenwärtigen pandemischen Entwicklung nur mehr zum Vereinszweck möglich. Von der geselligen Komponente ist derzeit klar Abstand zu nehmen. Auch Vereinslokale müssen gemäß der Regelung aus der Gastronomie um 22 Uhr schließen.  

Die CoV-19-Maßnahmenverordnung normiert wie zuletzt auch weiterhin einige Ausnahmen u.a. der private Wohnbereich, Veranstaltungen zur Religionsausübung (ohne Hochzeiten & Begräbnisse), Versammlungen nach dem Vereinsgesetz 1953, berufliche Zwecke und Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und von Organen juristischer Personen.

Probe- und Trainingstätigkeit

Ableitend zum adaptierten VVF-Merkblatt gilt nun: Probentätigkeiten und Darbietungen im sogenannten Amateurbereich dürfen mit max. 6 Personen im Innenbereich und 12 Personen im Außenbereich aktuell zur Durchführung gelangen. Professionell organisierte Darbietungen sind unter Anwendung eines Präventionskonzeptes zur Minimierung des Infektionsrisikos von den erwähnten Personenobergrenzen ausgenommen. Mehr Informationen dazu gibt es direkt hier im Link: https://vorarlberg.at/web/land-vorarlberg/contentdetailseite/-/asset_publisher/qA6AJ38txu0k/content/vereine-corona-sport-8?article_id=658156

Achtung: Die Thematik „professionelle Darbietung“ wird derzeit auf einer höher gelagerten Ebene (u.a. Landestheater udgl.) diskutiert. Es ist mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass dieser Punkt nicht auf das zur Tradition gewordene Spiel von Guggamusiken, Fanfaren und Schalmeien, mit Blick zum 11. November anwendbar ist!

Umfängliche Informationen zur Coronavirus-Pandemie auf der Webseite des Landes Vorarlberg www.vorarlberg.at (Rubrik Coronavirus: Aktueller Sachstand in Vorarlberg) sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter www.sozialministerium.at.

Erneut der Hinweis: Ehrenamtlich engagierte Personen können sich mit Fragen zu Corona & Vereine auch an das Büro für Freiwilliges Engagement und Beteiligung unter Tel. 05574 511 20605 od. Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! wenden.


Download aller bisherigen Lockerungsverordnungen Detail