Google Fonts auf Vereinshomepage - Abmahnungen

Zur Zeit werden einige Vereine von einem Rechtsanwalt abgemahnt und mit einer Zahlung von EUR 190,- konfontiert.

Der Grund dahinter ist, dass die Vereinshomepage Google Fonts verwendet und im Impressum bzw. in den Datenschutz-Hinweisen auf der Homepage der Besucher nicht darüber informiert wird.
Rechtsanwalts DSGVO Abmahnungen wegen Google Fonts auf Vereinshomepage
Wie kann ich verhindern, dass mir das auch passiert?

Jede Homepage benötigt ein Impressum und eine Datenschutzerklärung. Der VVF hat dies ein einer Seite im Impressum zusammengeführt.

In dieser Datenschutzerklärung wird im Punkt 6 darauf hingewiesen, dass Google Fonts verwendet werden und der Besucher der Homepage somit auch ohne sein Wissen auf Google-Server umgeleitet wird und auch dort seine personenbezogenen Daten gespeichert werden, ohne dass wir als Homepage-Betreiber dies verhindern können.
Wir empfehlen

Wir empfehlen den gesamten Bereich unserer Datenschutzerklärung 1:1 in euer Impressum einzubauen.

Beachtet bitte, dass im Punkt 2 der Datenschutzerklärung der Kontakt zu eurem Datenschutzbeauftragten angepasst wird.
Informationsschreiben der Wirtschaftskammer zu diesem Thema:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben sich – wie viele andere Betriebe – an Ihre Wirtschaftskammer Vorarlberg gewandt, weil Sie eine Abmahnung wegen einer möglichen
Datenschutzverletzung erhalten haben. Tatsache ist, dass eine derartige Abmahnwelle in dieser Form und diesem Umfang in Österreich
noch nie stattgefunden hat. Zur konkreten Thematik fehlt Rechtsprechung in Österreich.

  1. Grundsätzliches:

Es handelt sich um KEIN Fake-Schreiben! Das Schreiben ist grundsätzlich ernst zu nehmen und sollte nicht ignoriert werden.

Auch die WKO informiert zum Thema.

Mögliche Szenarien und Vorgangsweisen:

Der erste Schritt muss sein, dass Sie die Vorwürfe mit dem Ersteller Ihrer Website oder einem IT-Experten inhaltlich prüfen.
Das ist keine juristische Frage, sondern eine rein technische Frage, die nur Sie in Zusammenarbeit mit Experten klären können.

Der Ersteller Ihrer Website kann beurteilen, wie die Seite technisch funktioniert! Auch die technischen Fragen, ob es Alternativen zu Google Fonts
gibt, bzw. wie  eine datenschutzkonforme Anwendungen von Google Fonts aussehen kann, sind Fragen, die nur in Zusammenarbeit mit IT-Experten
geklärt werden können.  

Unabhängig vom Einzelfall muss jede Website den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen und auch sicherheitstechnisch aktuell sein.

Nehmen Sie dieses Schreiben zum Anlass, um die Datenschutzerklärung auf Ihrer Website ordnungsgemäß zu gestalten und alle Tools und
Anwendungen auf deren Datenschutzkonformität zu prüfen!

  1. Zum Schreiben des Datenschutzanwalt.eu:

Der Anwalt stellt in seinem Schreiben mehrere Forderungen. Es kann sein, dass die Ausführungen des Rechtsanwaltes zutreffen,
was im Einzelfall zu prüfen ist.

Um festzustellen, ob eine rechtswidrige Verwendung von Google Fonts auf Ihrer Website erfolgte, kontaktieren Sie umgehend Ihren Website-Ersteller.
Brauchen Sie Hilfe bei der technischen Überprüfung? Spezialisierte Berater finden Sie zB über das UBIT-Firmen-AZ.

Vorab können Sie über diverse Tools (unverbindliche Empfehlung) überprüfen, ob Sie Google Fonts verwenden.
Das ersetzt aber keine Prüfung durch einen Experten.

Der Experte wird Ihnen mitteilen, ob Sie überhaupt Google Fonts verwenden. Falls Sie Google Fonts in Verwendung haben, kann festgestellt werden,
ob die IP-Adresse als personenbezogenes Datum an Google-Server weitergegeben wurde, ob Google Fonts in Ihrem System lokal eingebunden ist,
oder ob Sie mit anderen Systemen arbeiten.

Davon hängt nämlich die weitere Argumentation gegenüber dem Rechtsanwalt ab.

 Mögliche Ergebnisse der Beurteilung durch Ihren Dienstleister können sein:

  • Sie verwenden kein Google Fonts. Teilen Sie dies dem Rechtsanwalt mit und beantworten Sie das Auskunftsbegehren (siehe unten).
  • Sie verwenden Google Fonts und haben diese aber lokal eingebunden. Teilen Sie das dem Rechtsanwalt mit und argumentieren Sie,
             dass daher keine Übermittlung der IP-Adresse stattgefunden hat und beantworten Sie das Auskunftsbegehren.
  • Sie verwenden Google Fonts und die IP-Adresse wurde an Google-Server weitergegeben. Lassen Sie in diesem Fall prüfen, ob eine
              IP-Anonymisierung aktiviert wurde, ob Sie mit Standarddatenschutzklausel und Auftragsverarbeitervereinbarungen gearbeitet haben,
              ob die Einwilligung über einen Cookie-Banner eingeholt wurde oder ob zumindest Google Fonts im Nachhinein auf eine lokale Einbindung
              umgestellt wurde, was in einem allfälligen Verfahren von Bedeutung sein könnte. Bitte beantworten Sie auch in diesem Fall das Auskunftsbegehren.

Da die Umsetzung dieser Schritte einige Zeit dauern kann, empfehlen wir Ihnen, den Datenschutzanwalt.eu zu kontaktieren und per Mail um
Fristerstreckung zu ersuchen:

„Wir haben Ihr Schreiben erhalten und prüfen dieses gerade. Wir ersuchen um Fristerstreckung bis zum…, um diese Angelegenheit mit
externen IT-Spezialisten überprüfen zu können.“

  1. Auskunftsbegehren:

Der Rechtsanwalt stellt auch ein Auskunftsbegehren für seine Mandantin. Das Recht auf Auskunft ist in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
vorgesehen. Sie haben ab Zustellung des Schreibens einen Monat Zeit, diesem Auskunftsbegehren nachzukommen.

Dem Auskunftsbegehren muss inhaltlich richtig und vollständig entsprochen werden. Kann die IP-Adresse nicht ausfindig gemacht werden, müssen
Sie dennoch eine Leermeldung (Negativauskunft) abgeben.

Konnten Sie die IP-Adresse in den Log-Files noch finden, so ist darüber Auskunft zu geben.

Ein Muster für ein solche Auskunft finden Sie hier.

Auch dazu empfehlen wir, das von einem Experten überprüfen zu lassen und erst dann die Auskunft zu übermitteln.

Sollten Sie sich entscheiden, die Forderung von EUR 190 zu bezahlen, müssen Sie dem Auskunftsbegehren nicht nachkommen. 

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so informieren Sie diese umgehend und klären Sie eine allfällige Deckung.

Wenn Sie uns die Abmahnung im Auftrag eines Kunden oder eines Dritten weitergeleitet haben, geben Sie unsere Information bitte weiter.

  1. Sie haben kein Google Fonts verwendet und der erhobene Vorwurf geht daher ins Leere:

Insbesondere dann bitten wir Sie dringend um Übermittlung der Korrespondenz. Wir prüfe ein mögliches Vorgehen gegen diese Abmahnung.

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