Aktueller Sachstand seitens des Landesverbandes

Geschätzte Närrinnen und Narren!

In den letzten Tagen wurde die bundesweite Covid-19-Lockerungsverordnung zwei Mal geändert. Mit der aktuellen Novellierung (BGBl. Teil II Nr. 407/2020) wurde u.a. das Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung (Mund-Nasen-Schutz) ausgeweitet. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen sind wir leider wieder mit Verschärfungen im Veranstaltungswesen konfrontiert. Mit der neuen sogenannten Maßnahmenverordnung gehen zudem in Bezug auf die „Corona-Ampel“, einige Maßnahmen seitens des Landes Vorarlberg einher, deren Einhaltung zusätzlich empfohlen wird. Die Lage spitzt sich derzeit in punkto Sperrstundenregelung weiters zu, zudem müssen wir erleben, dass für unser „Ländle“ zwischenzeitlich in gewissen Staaten sogar eine „Reisewarnung“ ausgesprochen wurde. Gesamt gesehen, wie auch von der Landesregierung artikuliert, eine kritische Situation, wo die Disziplin und Mitarbeit der Bevölkerung besonders gefragt ist.

Vor rund einer Woche hat sich das erweiterte Präsidium auf die Abhaltung der Bezirks- und Referatssitzung verständigt. Grundlage dafür wäre ein umfassendes MEMO mit Hygiene- und Schutzbestimmungen in Anlehnung an die damals geltende Corona-Lockerungsverordnung gewesen. Wir haben durchaus das Ansinnen, in Zeiten der Pandemie auch nötigte Spielräume für Aktivitäten/Impulse zu nutzen, zumal es auch um den gesellschaftlichen Aspekt in den Vereinen geht. Nun wird seit ein paar Tagen seitens der Regierung appelliert, die sozialen Kontakte gerade in der aktuellen Phase auf einem geringen Stand zu halten. Grundsätzlich können wir unsere Versammlung (wie bisher) durchführen, zumal diese von der bezeichneten Verordnung § 10 Abs. 11 (Pkt. 9) „Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen", ausgenommen sind.  

Nach Abklärung mit dem Land Vorarlberg heißt es derzeit ganz klar, dass sich auch solche Treffen, sprich Vereinsversammlungen, an den derzeit gültigen Verordnungen zu orientieren haben. Leider gibt es dazu unterschiedliche juristische Auffassungen bzw. Auslegungen. Was auf jeden Fall bleibt ist die erhöhte "Sorgfaltspflicht" und die "öffentlich-rechtliche" Meinung. Wir müssen auch davon ausgehen, dass sich die Farbgebung der "Corona-Ampel" in Vorarlberg verändern wird. Aus den genannten Ausführungen hat das Präsidium im Einvernehmen mit dem FR-Vorsitzenden und unter Einbeziehung von zwei Covid-19-Beauftragten anlassgegeben beschlossen, die geplanten VVF-Herbstversammlungen auf Bezirks- und Referatsebene nicht durchzuführen!

 Wir halten Euch über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden. Als Service überlassen wir Euch einen Überblick über die aktuellen Vorgaben und Empfehlungen für das Veranstaltungswesen. Das adaptierte Memo zur Probentätigkeit unserer Garden, Musikzügen und Guggamusiken kann der VVF-Homepage entnommen werden. Die aktuelle Verordnung kann auf der VVF-Homepage www.vvf.at sowie auf den Webseiten, samt weiteren umfänglichen Infos zu Covid-19, des Landes Vorarlberg www.vorarlberg.at und des Gesundheitsministeriums www.sozialministerium.at eingesehen werden. Ehrenamtlich engagierte Personen können sich mit Fragen zu Corona & Vereine auch an das Büro für Freiwilliges Engagement und Beteiligung unter Tel. 05574 511 20605 od. Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! wenden.  

Hier eine Zusammenfassung des aktuellen Sachstandes zum Thema Veranstaltungen/ Vereinsbetrieb.

Veranstaltungen

  • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten.
  • Beim Betreten von Veranstaltungsorten in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen. Dies entfällt, während sich die Besucher auf ihrem zugewiesenen Sitzplatz aufhalten.
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter Zudem ist in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Beteiligte, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, werden in die behördlich zulässigen Höchstzahlen nicht eingerechnet.

Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:

  • maximal 10 Personen in geschlossenen Räumen
  • maximal 100 Personen im Freiluftbereich. Bei Ampelfarbe „Orange“ maximal 50 Personen.
  • In geschlossenen Räumen ist zusätzlich zum Abstand ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen.
  • Bei Ampelfarbe Gelb: Zusätzlich Kontaktdatenerhebung
  • Bei Ampelfarbe Orange: Kontaktdatenerhebung und Mund-Nasen-Schutz auch im Freien.

Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:

  • Bis zu 1.500 Personen in geschlossenen Räumen
  • Bis zu 3.000 Personen im Freiluftbereich
  • Bei Ampelfarbe Orange: In geschlossenen Räumen maximal 250 Personen und im Freien maximal 500 Personen. Zudem entfällt der Gastronomiebetrieb.

Wichtig: Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hierzu zählen insbesondere:

  1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
  2. spezifische Hygienevorgaben,
  3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6. (Gastgewerbe) aus der Covid-19-Maßnahmenverordnung.  

Von den Regelungen über die Veranstaltungen ausgenommen sind weiterhin u.a.

  • Veranstaltungen im privaten Wohnbereich.
  • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.
  • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
  • Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen (u.a. Vereine).

Bei Abhaltung einer Jahreshauptversammlung in Gaststätten sind die Vorgaben für den Bereich „Gastronomie“ zu beachten.

Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

Vereinsausflüge

Bei Ausflügen von Vereinen sind die Höchstgrenzen von 10 Personen indoor und 100 Personen outdoor zu berücksichtigen. Es ist stets ein Abstand von einem Meter zu haushaltsfremden Personen einzuhalten sowie ein Mund-Nasen-Schutz indoor zu tragen. Für die Anfahrt in Fahrgemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass in jeder Reihe nur 2 Personen sitzen dürfen.

Das VVF-Team steht Euch gerne als Ratgeber, soweit wir das in den derzeit besonders bewegten Zeiten auch machen können, zur Verfügung. Auch wir Närrinnen und Narren sind nun erneut angehalten, einen Beitrag zu leisten. Die Infektionszahlen müssen wieder runter, was auch für die Aktivitäten der närrischen Organisationen bedeutet, die sozialen Kontakte bis dato auf ein Minimum zu reduzieren. Es liegt ein Stück weit auch in unserer Hand, zumal sich auch die Närrinnen und Narren den „Normalbetrieb“ herbeiwünschen. Gerade jetzt lautet die Devise: „Fairness gegenüber unseren Mitgliedern sowie den Mitmenschen“. Wir nehmen das mit der gebotenen Vorsicht und einer Portion „närrischem Optimismus“ an.

Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme verbleibt

für den Landesverband

e.h. Michel Stocklasa

COVID-19: Vorgaben & Empfehlungen zur Probentätigkeit und Vereinsaktivitäten / Version 2 vom 23.09.2020

Geschätzte VVF-Vereine!

In den letzten Tagen hat die Bundesregierung, aufgrund der steigenden Infektionszahlen, zwei Mal die Covid19-Lockerungsverordnung geändert. Mit der letzten Novellierung Nr. 407/2020 gibt es einige markante Verschärfungen in den einzelnen Bereichen der nun bezeichneten „COVID-19-Maßnahmenverordnung“. Zu den bundesweiten Bestimmungen gehen die Maßnahmen des Landes (Corona-Ampel) einher. Aufgrund der neuen Situation war der Landesverband in Koordination mit dem Land Vorarlberg angehalten, das Mitte August veröffentlichte MEMO zur Probentätigkeit, erneut zu adaptieren. Der Punkt Vereinsausflüge wurde aus gegebenem Anlass neu in das Memo eingearbeitet. Wir ersuchen die Vereine dringend um Kenntnisnahme, zumal aktuell (siehe rigorose Bestimmungen) von größeren sozialen Kontakten Abstand zu nehmen ist.

Aus der COVID-19-Maßnahmenverordnung dürfen wir den betreffenden VVF-Vereinen einige Informationen zur Umsetzung in der Praxis mit auf den Weg geben. Die Abhaltung von Trainings von Personengruppen einer Garde sind in der Maßnahmenverordnung dem fachspezifischen Bereich „Sport“ angegliedert.

Gardetraining:

Beim Betreten Sportstätte, muss ein Abstand von einem Meter zu haushaltsfremden Personen eingehalten und ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Bei der Sportausübung selbst muss der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden. Wo möglich, sollte er jedoch trotzdem eingehalten werden.

Bei der Sportausübung muss auch kein Mund-NasenSchutz getragen werden. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten, hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.

Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:

1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,

2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,

3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.

Weiters ist zu beachten, dass gemäß § 10 Abs. 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung indoor grundsätzlich max. 10 Personen zulässig sind. Bei Mannschaftssport ist die zulässige Zahl der Teilnehmer auf die für die jeweilige Sportart erforderliche Anzahl von Teilnehmern sowie allfälligen zusätzlich erforderlichen Personen (Bsp.: Trainer) beschränkt.

Wir empfehlen aktuell in Koordination mit dem Land Vorarlberg (Abteilung Sanitätsangelegenheiten), dies kann sich in den kommenden Wochen allerdings durch eine Zunahme der Infektionen ändern, folgende präventive Maßnahmen beim Gardetraining zu beachten.

  • Erstellung eines Präventionskonzeptes, wo es erfahrungsgemäß beim Einstudieren der Tänze zum Körperkontakt kommt. Zweckdienliche Hinweise zur Erstellung der Unterlage gibt es auf der Webseite des Landes Vorarlberg unter „Vereine & Corona“, auf der Webseite der Sport Austria sowie der Webseite des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, Öffentlicher Dienst und Sport.
  • Die Bildung von fixen Gardeteams und die Erfassung der personenbezogenen Daten im Verein war auch schon in der Vergangenheit ein Thema. Während der Pandemie hat dieser Vorgang eine hohe Relevanz um ggf. eine Infektionskette rasch nachvollziehen zu können.
  • Zudem stellen die Bereitstellung einer Desinfektionsmöglichkeit, die Abhaltung des Gardetrainings in einem großem Raum (Turnhalle), sowie die regelmäßige Zuführung von Frischluft, geeignete Hygienemaßnahmen dar.
  • Gardemitglieder (m/w) die sich gesundheitlich nicht wohl fühlen (dies kann gerade im Herbst auch u.a. eine Erkältung sein), sollen vom Training bis zur vollständigen Genesung Abstand nehmen!
  • Sollte bei den Trainingseinheiten ein Infektionsverdacht auftreten ist die betreffende Person in einem eigenen Raum abzusondern. Die Kontaktaufnahme mit der Gesundheitshotline 1450 ist dabei unabdingbar.

Was die Probentätigkeit von Schalmeien, Gugga, Fanfaren udgl. betrifft, finden sich die aktuellen Vorgaben in § 10 der Maßnahmenverordnung. In diesem Bereich wird grundsätzlich keine näherführende Dokumentation (Präventionskonzept) benötigt. Die weiteren oben ausgeführten Punkte sind allerdings auch bei der Abhaltung von musikalischen Proben in der Narretei zweckdienlich.

Musikgruppen:

Beim Betreten der Probenstätte muss ein Abstand von einem Meter zu haushaltsfremden Personen eingehalten werden und es sollte ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Bei der Teilnahme an der Probe muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, der Meterabstand zu haushaltsfremden Personen muss jedoch eingehalten werden, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.

Vereinsausflüge:

Bei Ausflügen von Vereinen sind die Höchstgrenzen von 10 Personen indoor und 100 Personen outdoor zu berücksichtigen. Es ist stets ein Abstand von einem Meter zu haushaltsfremden Personen einzuhalten sowie ein Mund-Nasen-Schutz indoor zu tragen. Für die Anfahrt in Fahrgemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass in jeder Reihe nur 2 Personen sitzen dürfen.

Aktuelle Infos zu Corona und der Umsetzbarkeit in der Praxis, sprich im Vereinsbetrieb, gibt es jederzeit auf der Webseite www.vorarlberg.at. An dieser Stelle verweisen wir erneut auf die eigens eingerichtete Hotline für Vereine/Veranstalter unter 05574 1450 1. Zudem können aktuelle Fragen betreffend der Erreichung des Vereinszweckes in Zeiten von Corona, an das Büro für Freiwilliges Engagement und Beteiligung unter Tel. 05574 511 20605 od. Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerichtet werden.

Für den Landesverband

e.h. Michel Stocklasa
Verbandspräsident

 

Als Download die aktuelle COVID 19 Lockerungsverordnung mit Stand vom 22.09.2020

Verdienter Bludenzer Ehrenzunftrat und Ehrenringträger der Funkenzunft, Ferdinand Koch verstorben:

Anfang der 50iger startete der Verstorbene sein närrisches und umfängliches Wirken bei der Funkenzunft Bludenz. Die Fasnat im „Städtle“ und damit verbunden die Brauchtumspflege standen für den langjährigen Zunftrat und „Jörimeister“ im Fokus des freiwilligen Engagements. Ferdinand Koch, als verdiente Persönlichkeit der Vorarlberger Narretei, ist nach einem langen und glücklichen Leben am 5. September 2020 friedlich eingeschlafen.

Ruhe in Frieden!