Kreative Ideen

Kreative Ideen benötigen eine konstruktive Basis

Referat Wagenbau und Umzugsleitung

die 3 Säulen für eine unfallfreie Fasnat

Wagenbau

Umzugsweg

Umzug

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Rene WinkelVizepräsident und Leiter Wagenbau und Umzüger.winkel@vvf.at
"Um den strassenrechtlichen (gesetzlichen) Vorschriften zu entsprechen, musste das Narrenfahrzeugpickerl (NFP) an einem separaten Bescheid gebunden werden (dies erfolgt durch die Landesregierung). Dem VVF obliegt die Entscheidung über die Ausgabe des Narrenfahrzeugpickerl!
Die meisten Umzugsveranstalter lassen mittlerweile keine Narrenfahrzeuge ohne Narrenfahrzeugpickerl zum Umzug zu!"

Die Eckdaten

Der Wagenbau

Als Faschingsfahrzeuge (Faschings-Umzugswagen) kommen sämtliche, nicht zum Verkehr zugelassene und zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und mit solchen gezogene, nicht zum Verkehr zugelassene und zum Verkehr zugelassene Anhänger in Frage. Die Aufbauten dieser Fahrzeuge sind als Ladung anzusehen, welche die Außenabmessungen der Fahrzeuge in der Regel überragt.

Der Faschingsumzug selbst unterliegt den Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes und wird im abgesperrten Veranstaltungsraum (Straßenraum durch Verordnung der zuständigen Straßenpolizeibehörde, Bezirkshauptmannschaft, Gemeinde) durch die zuständige Verwaltungsbehörde (in der Regel durch die Gemeinde) geregelt.  Ein Zusteigen von Mitfahrern auf die Faschingswagen (ausgenommen jene Personen, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des KFG 1967 und der StVO 1960 bereits während der Fahrt auf öffentlichen Straßen mitgeführt werden durften) ist erst anlässlich der Konvoibildung nach dem Einfahren in den Veranstaltungsbereich bzw im Versammlungsbereich vor der Umzugsstrecke zulässig.

Die Eignung der Umzugsfahrzeuge ist, ungeachtet der Vorschreibungen in diesem Bescheid, nach den Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes oder nach Maßgabe der Richtlinien der Fasnatzünfte und -gilden für den Bau solcher Fahrzeuge von den Vertretern des Verbandes der Faschingszünfte und -gilden oder der jeweiligen Faschingszunft vor Veranstaltungsbeginn zu überprüfen.

Es sind nur jene Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger von dieser Bewilligung erfasst, die vom Verband Vorarlberger Faschingszünfte und -gilden gemäß Z 5 des Bescheides überprüft wurden und mittel Formular der Behörde bis 01.02.2019 bekannt gegeben werden.

  1. Höchstmaße einschließlich Ladung (Aufbauten):
  2. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sofern eine Bescheinigung gemäß § 96 KFG vorliegt:

Länge 10,50 m, Breite 2,50 m, Höhe 4,00 m;

  1. b) zugelassene Einzelfahrzeuge: Länge 5/4 der Fahrzeuglänge, Breite 2,80 m, Höhe 4,20 m;
  2. c) zugelassene Zugfahrzeuge mit Anhänger: Länge 19,00 m, Breite 2,80 m, Höhe 4,20 m.

Die Befahrbarkeit der vorgesehenen Fahrtstrecke mit den tatsächlichen Fahrzeugmaßen ist vor Antritt der Fahrt jeweils zu prüfen. Sämtliche straßenpolizeilichen Beschränkungen in Bezug auf Breite und Höhe von Fahrzeugen (Ladungen) sind einzuhalten.

  1. Höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit:
  2. Fahrzeuge mit 10 km/h-Bescheinigung

(mit oder ohne damit gezogene Anhänger): 10 km/h;

  1. Zugelassene Zugfahrzeuge mit nicht zugelassenen Anhängern: 10 km/h;
  2. Zugelassene Zugfahrzeuge mit nicht zugelassenen Anhängern

gemäß § 62 Abs 4 KDV 1967: 25 km/h;

  1. Zugelassene Einzelfahrzeuge mit oder ohne zugelassenen

Anhänger, sofern die Bauartgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge

laut Zulassung nicht geringer ist:

  • im Ortsgebiet 30 km/h;
  • im Freiland 40 km/h.
  1. Ladung:

Die Faschingsaufbauten sind als Ladung des Fahrzeuges unverrückbar und unkippbar zu befestigen und zu sichern.

  1. Gewichte/Achslasten:

Die höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten der verwendeten Fahrzeuge bzw die von den Fahrzeugherstellern festgelegten Grenzwerte bei nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen sind bei der Erstellung der Aufbauten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anzahl von Mitfahrern sowie der lose mitgeführten Zuladung zu berücksichtigen und zu beachten.

Nachfolgend sind verpflichtend einzuhaltende Normen nach anderen Rechtsvorschriften oder Sicherheitsbestimmungen aufgeführt welche nicht bescheidmäßig verordnet sind, jedoch zu beachten sind und eine Nichtbeachtung den Entzug des Narrenfahrzeugpickerl nach sich ziehen kann.

  • Die Außenflächen der Aufbauten bei Lastkraftwegen und/oder Anhängern dürfen während der Fahrt keine spitzen, scharfkantigen oder andre Gegenstände einfangende Teile (zB nach vorne ragenden Stangen) aufweisen;
  • die Verkleidung muss seitlich soweit zur Fahrbahn reichen, dass Personen nicht unter das Fahrzeug gelangen können;
  • über eine Breite von 2,50 m vorstehende Aufbauecken sind auffallend zu kennzeichnen;
  • lose oder vorstehende Aufbauteile, wie Stiegenaufgänge und dgl. sind während der Fahrt hochzuklappen und zu sichern oder abzubauen;
  • Aufbauten auf Fahrzeugen, in welchen (mit genehmigten Sitzen) oder auf welchen (Ladeflächen von LKW, Zugmaschinen, Motorkarren und Kombinationskraftwagen) Personen befördert werden dürfen, sind so auszubilden, dass sich die Personen sicher festhalten können (Einbau von geeigneten Sitzmöglichkeiten) und nicht über die größte Länge, Breite und Höhe des Fahrzeuges hinausragen und nicht durch Ladungsteile gefährdet werden;
  • seitliche Aufbauöffnungen sind bei Personenbeförderung zu schließen;
  • Kinder unter sechs Jahren dürfen nur beaufsichtigt befördert werden;
  • zwischen den beförderten Personen und dem Lenker des Zugfahrzeuges muss eine gut funktionierende Verständigungsmöglichkeit gegeben sein;
  • sollen offene Feuerstellen eingerichtet werden, ist die entsprechende Funktion und der Aufstellungsort durch einen für die Feuerbeschau befugten Fachmann nachweislich überprüfen zu lassen, dessen Anweisungen ist Folge zu leisten;
  • Anbauteile, durch welche Beleuchtungen, Rückstrahler, Kennzeichen und Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln abgedeckt werden, sind vor Fahrtbeginn zu entfernen, hochzuklappen oder sonst geeignet unwirksam zu machen;
  • bei Fahrzeugkombinationen ist der Bereich zwischen Zugfahrzeug und Anhänger und bei Zugfahrzeugen über 3,5 t auch der Bereich der Vorderachse des Zugfahrzeuges links und rechts durch je eine mitgehende Person zu sichern;
  • während der Durchführung von Überstellfahrten vom jeweiligen Standort der Fahrzeughalter zum Veranstaltungsort und wieder zurück darf durch eine mitgeführte Musikanlage oder sonstige Geräusche verursachende Einbauten kein ungebührlicher Lärm verursacht werden;
  • nachträgliche Ausstattungsänderungen erfordern eine neuerliche Überprüfung;
  • Dem Publikum dürfen ausschließlich Papierkonfetti und Süßigkeiten zugeworfen werden;
  • Bei sämtlichen Vorarlberger Umzügen dürfen
  • kein Wasser, Rasierschaum, Schmiermittel oder ähnliches eingesetzt werden,
  • keine Papierschnitzel, -abfälle uä (zB aus Aktenvernichter) ausgeworfen werden,
  • keine Pressluft oder Pyrotechnisch betriebene Kanonen betrieben werden,
  • kein Styropor, Heu, Sägemehl, Holz- oder Metallspäne, usw. verwendet werden,
  • keine Kracher oder Knallkörper irgendeiner Art verwendet werden.
  • Es dürfen keine Zuschauer mit Gewalt in den Umzugswagen geholt werden oder mit oben angeführten Mittel verfolgt werden;
  • Der Umzugswagen darf ausschließlich von einem Fahrer mit der entsprechenden Lenkerberechtigung gelenkt werden und unterliegt in allen Punkten der StVO (0,00 Promille!!)
  • Jedes Fahrzeug und jeder Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko teil. Es besteht keinerlei Versicherung des veranstaltenden Vereines für Schäden an Personen und sonstigen Sachgütern. Für verursachte Schäden jeglicher Art sind die einzelnen Wagen, Fahrer bzw. Wagenverantwortlichen haftbar.
  • Umzugs-Wagen/Fahrzeuge müssen seitlich durch begleitende Personen gesichert werden (Unfallgefahr: Kinder kommen unter ein Fahrzeug!!!)
  • Den Anweisungen der Sicherheitskräfte und der Umzugsleitung ist jederzeit widerspruchslos Folge zu leisten.
  • Verstöße gegen diese Bedingungen werden an alle Veranstalter von Umzügen gemeldet und durch den sofortigen Entzug des Narrenfahrzeugpickerl für die komplette Fasnatsaison geahndet.
Das Narrenfahrzeugpickerl (NFP) ist am Fahrzeug bzw. an der Fahrzeugkombination an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

Die zentrale Wagenabnahme

Der Versuch

Im Rahmen der Weiterentwicklung des Wagenbauleitfadens wurden auch zentrale Abnahmestellen angestrebt, um die Prüfungen und Kontrollen zu vereinheitlichen, sowie unterschiedliche Auslegungen der Kriterien zu vermeiden.

Aufgrund der hohen Wagendichte wurde 2015 als Probebezirk Dornbirn ausgewählt. Geprüft wird zwar noch nach den bisherigen Standards (Narrenfahrzeugpickerl, Bescheid Land Vorarlberg), dennoch soll der Versuch gewisse Daten für die landesweite Ausrollung, mit den neuen Kriterien, aufzeigen (z.B. Zeitaufwand, zentrale Dokumentation, Personalbedarf, Prüfabläufe, Messgeräte und Arbeitsmittel, Beratungstätigkeit u.v.m.).

Das Narrenfahrzeugpickerl ab 2021

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Unsere Verantwortung