Referat Wagenbau und Umzugsleitung

die 3 Säulen für eine unfallfreie Fasnat
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Wagenbau

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Umzugsweg

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Umzug

Die Eckdaten

Als Faschingsfahrzeuge (Faschings-Umzugswagen) kommen sämtliche, nicht zum Verkehr zugelassene und zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und mit solchen gezogene, nicht zum Verkehr zugelassene und zum Verkehr zugelassene Anhänger in Frage. Die Aufbauten dieser Fahrzeuge sind als Ladung anzusehen, welche die Außenabmessungen der Fahrzeuge in der Regel überragt.

Die Eignung der Umzugsfahrzeuge ist, ungeachtet der Vorschreibungen im Bescheid, nach den im Merkblatt Wagenbau aufgeführten Richtlinien des Verbands der Vorarlberger Fasnatzünfte und -gilden für den Bau solcher Fahrzeuge von den vom VVF beauftragten Wagenabnehmern zu überprüfen.

Es sind nur jene Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger von dieser Bewilligung erfasst, die vom Verband Vorarlberger Faschingszünfte und -gilden überprüft und der Behörde bekannt gegeben wurden.

1. Höchstmaße einschließlich Ladung (Aufbauten):
a. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sofern eine Bescheinigung gemäß § 96 KFG vorliegt:

Länge 10,50 m, Breite 2,50 m, Höhe 4,00 m;

b. zugelassene Einzelfahrzeuge: Länge 5/4 der Fahrzeuglänge, Breite 2,80 m, Höhe 4,20 m;

c) zugelassene Zugfahrzeuge mit Anhänger: Länge 19,00 m, Breite 2,80 m, Höhe 4,20 m.

Die Befahrbarkeit der vorgesehenen Fahrtstrecke mit den tatsächlichen Fahrzeugmaßen ist vor Antritt der Fahrt jeweils zu prüfen. Sämtliche straßenpolizeilichen Beschränkungen in Bezug auf Breite und Höhe von Fahrzeugen (Ladungen) sind einzuhalten.

2. Höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit:

a. Fahrzeuge mit 10 km/h-Bescheinigung

(mit oder ohne damit gezogene Anhänger): 10 km/h;

b. Zugelassene Zugfahrzeuge mit nicht zugelassenen Anhängern: 10 km/h;

c. Zugelassene Zugfahrzeuge mit nicht zugelassenen Anhängern

gemäß § 62 Abs 4 KDV 1967: 25 km/h;

d. Zugelassene Einzelfahrzeuge mit oder ohne zugelassenen Anhänger, sofern die Bauartgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge

laut Zulassung nicht geringer ist:

  • im Ortsgebiet 30 km/h;

im Freiland 40 km/h.


3. Ladung:

Die Faschingsaufbauten sind als Ladung des Fahrzeuges unverrückbar und unkippbar zu befestigen und zu sichern.

4. Gewichte/Achslasten:

Die höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten der verwendeten Fahrzeuge bzw die von den Fahrzeugherstellern festgelegten Grenzwerte bei nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen sind bei der Erstellung der Aufbauten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anzahl von Mitfahrern sowie der lose mitgeführten Zuladung zu berücksichtigen und zu beachten.

Im übrigen sind die im Merkblatt Wagenbau aufgeführten Sicherheitsbestimmungen und Normen einzuhalten.

Das Narrenfahrzeugpickerl (NFP) ist am Fahrzeug bzw. an der Fahrzeugkombination an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

Sicherheit geht vor!

Sicher unterwegs auf Vorarlbergs Fasnatumzüge

Frühestens ab dem 01. Oktober können Termine mit der zentralen Abnahmestelle des Verbandes Vorarlberger Fasnatzünfte und -Gilden vereinbart werden.

Spätester Termin zur Abnahme und Erteilung des „Narrenfahrzeugpickerl ist grundsätzlich der 31.12. des jeweiligen Jahres.

Sollte  der Wunsch bestehen, dass die Abnahme später erfolgt, versucht das Wagenabnahmeteam des VVF natürlich diesen Wunsch nach Möglichkeit zu erfüllen. Garantieren können wir spätere Termine jedoch nicht.

Narrenfahrzeug Pickerl

ein Service des VVF

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