VVF Mitglieder Service
Narrenfahrzeug Pickerl
Warum eine Wagenabnahme für einen Fasnatwagen?
Warum?
gemäß § 101 Abs 5 und/oder § 104 Abs 7 und/oder Abs 9 oder § 96 Abs 7 KFG 1967 iVm den §§ 57 sowie 61 und 62 KDV 1967 müssen Faschingsfahrzeuge mit überhöhten Maßen behördlich genehmigt werden
Für was gilt das?
Die Bewilligung wird zur Durchführung von Überstellfahrten mit überhöhten Maßen von Faschingsfahrzeugen vom jeweiligen Standort der Fahrzeughalter zu den einzelnen Faschingsveranstaltungen benötigt.
Wer bekommt vom VVF eine Wagenabnahme?
Laut Bescheid vom 28.09.2020 der Vorarlberger Landesregierung ist es dem VVF erlaubt, Narrenfahrzeuge nur von VVF Mitgliedsvereinen abzunehmen! Alle anderen Narrenfahrzeuge müssen über amtliche KFZ Prüfstellen (z.B.: TÜV Süd in Lauterach, TÜV Austria, ...) abgenomen werden. Weitere Hinweise gibt die Abteilung Ib – Verkehrsrecht der Vorarlberger Landesregierung!
+43 664 34 07 776
Bestellung Wagenabnahme für VVF Mitgliedsvereine
Kontaktmöglichkeit
oder
Du noch kein VVF Mitgliedsverein bist und trotzdem eine Frage an unser Referat Wagenbau hast.