VVF Verbands-Ehrenzeichen in Gold
"Orden sind Auszeichnungen in Form tragbarer Abzeichen für Verdienste um den Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und -Gilden und in den Sachgebieten, die im Sinne des Statutes des Verbandes, insbesondere des Brauchtums gelegen sind."
Vom VVF wird als besondere und höchste Auszeichnung das Verbands-Ehrenzeichen in Gold für besondere Verdienste verliehen.
Was ich zum Ordensantrag des Ehrenzeichen in Gold wissen sollte!
VVF Verbands-Ehrenzeichen in Gold
1) Allgemeines
a) Hervorragende und herausragende Verdienste für den VVF und auf den Sachgebieten, die im Sinne des Statutes des VVF, insbesondere des Brauchtums sind, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens in Gold des VVF gewürdigt werden.
b) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Ehrenzeichens besteht nicht.
2) Beschreibung
a) Jeder mit Ehrenzeichen ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Besitzer zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit dieser Auszeichnung nicht verbunden.
b) Zusätzlich zu dem oben beschriebenen Ehrenzeichen wird ein Pin in jeweiligen Farbe „Gold“ verliehen und trägt die Aufschrift „Ehrenzeichen“.
c) Das Ehrenzeichen und der Pin geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Besitzers besteht nicht.
d) Das Ehrenzeichen in Gold ist die höchste Auszeichnung die der VVF zu vergeben hat.
3) Vergabeordnung
a) Das Ehrenzeichen kann nur an Funktionäre des VVF und seinen Mitgliedsorganisationen sowie deren Teilorganisationen (Unterzünfte) verliehen werden.
b) Personen an welche die höchsten Vereinsorden und der Verbandsverdienstorden in Gold noch nicht verliehen wurde, sind von der Verleihung ausgeschlossen.
c) Personen denen das Ehrenzeichen verliehen werden soll, müssen über einen tadellosen Leumund verfügen. Dies bedeutet, dass den Gremien des VVF keine negativen Vorfälle oder Verurteilungen bekannt sind, die ihren Ruf oder ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten.
d) Die Ermittlung der Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt dem Fasnatrat des VVF, welcher als beratendes Gremium des Verbandspräsidiums eingerichtet ist.
e) Über die Vergabe entscheidet der Fasnatrat. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 2/3 seiner gewählten Mitglieder erforderlich. Die Entscheidungen fallen mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
f) Die Mitgliedsgesellschaften des VVF sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens mitzuwirken.
