VVF Verbands-Ehrenzeichen
"Ehrenzeichen sind Auszeichnungen in Form tragbarer Abzeichen für Verdienste um den Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und -Gilden und in den Sachgebieten, die im Sinne des Statutes des Verbandes, insbesondere des Brauchtums gelegen sind."
Vom VVF wird als besondere und höchste Auszeichnung das Verbands-Ehrenzeichen in Gold für besondere Verdienste verliehen.
Voraussetzungen für die Verleihung des VVF Ehrenzeichens sind:
- Hervorragende und herausragende Verdienste für den VVF und auf den Sachgebieten, die im Sinne des Statutes des VVF, insbesondere des Brauchtums sind, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Verbandes Vorarlberger Fasnatzünfte und -Gilden, gewürdigt werden.
- Grundvoraussetzung für die Verleihung des Ehrenzeichens sind die Verleihung der höchsten Auszeichnungen der eigenen Mitgliedsorganisation, des Verbands-Verdienstorden in Silber und des Verbands-Verdienstorden in Gold (Tragezeit mindestens 5 Jahre) sowie die Unbescholtenheit.
Gemäß § 7 der Geschäftsordnung des Fasnatrates obliegt die Ermittlung der Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens ausschließlich dem Fasnatrat. Ein Antrag auf eine bestimmte Abstufung ist nicht zulässig.
Folgende Nachweise sind unbedingt zu erbringen (als Beilagen zum Antrag):
A. Auszug aus dem Vereinsprotokoll über den Beschluss für den Antrag
B. Nachweis über die ununterbrochene Funktionärstätigkeit (in welchen Funktionen*)
C. Schwerpunkte des Vereinsschaffens
D. Vereinslebenslauf des Auszuzeichnenden
E. allenfalls historische Aufzeichnungen
* Begriffsbestimmung aus dem VVF Stiftungsstatut:
E1: Bei den unter Pkt. 4.2, 4.3 und 4.4, c) und d) genannten Funktionären (lat. Beauftragter) handelt es sich um ehrenamtliche Amts- oder Mandatsträger, welche innerhalb einer Organisation (Verein, Parteien, udgl.) eine Führungsposition inne haben. Funktionär wird man in der Regel durch Kooptation, die durch eine formal notwendige Wahl nach außen legitimiert wird.
E2: Im Gegensatz zu Pkt. E1 haben Beiräte meist nur beratende Funktion. Diese Art der Beiräte entsprechen nicht den Erfordernissen wie unter Pkt. 4.2, 4.3 und 4.4, c) und d) angeführt. Beiräte haben oft wenig oder keine Entscheidungsbefugnisse und Kontrollfunktionen, sonder beschränken sich auf Beratungen und Empfehlungen. Insbesondere in Vereinen, Verbänden und Unternehmen werden oft Beiräte auf freiwilliger Basis geschaffen. Die Befugnisse eines Beirates können in den Satzungen frei definiert werden und sind im Gegensatz zu den Funktionären nicht gesetzlich normiert.
Der Verband wird intern, nach Vorliegen aller Unterlagen und Nachweise, beraten und den Antragsteller über die Entscheidung informieren!