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... ein VVF-Mitgliedsverein werden?

 

MITGLIEDSCHAFT IM VERBAND

Mitglied im VVF kann jeder Verein, welcher im Sinne der Statuten des Verbandes Fasnat betreibt, werden. Für die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes ist ein schriftliches Ansuchen erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt vorerst provisorisch auf einem vom Präsidium festgelegten Zeitraum, der jedoch mindestens eine ganze Fasnatsaison umfassen muss. Während der Probezeit nimmt das neue Mitglied als Beobachter, jedoch ohne Stimmrecht, an den Veranstaltungen des Verbandes teil und ist vom Mitgliedsbeitrag befreit. Nach Ablauf dieses Jahres erfolgt normalerweise die Aufnahme als ordentliches Mitglied durch die Vollversammlung.

Voraussetzung dafür ist, dass die vom Verband auferlegten Pflichten eingehalten werden (siehe Pflichten ).

commentsWas können Sie vom VVF als Verband erwarten?

  • Beratung der Mitgliedsvereine in Brauchtumsfragen
  • Beratung der Mitgliedsvereine in Fragen der organisatorischen Abwicklung von verschiedensten Vorhaben, wie etwa Umzüge, Saalveranstaltungen, Jubiläen, udgl. Service-Leistungen für die Mitgliedsvereine darunter fallen: Schulungen, Tagungen, Seminare für die verschiedensten Belange (Kassier, Musikzugleiter, Gardeleiter, Feuerwerker, Phyrotechnik, Schminkkurse, Conferenciers, Umzugsorganisation, Sitzungsleiter, Rhetorik udgl )
  • Sicherung möglichst günstiger Verträge für alle Mitgliedsvereine (Haftpflicht-, Unfallversicherung, AKM, Großmärkte udgl )
  • Auflage und ständiger Änderung und Ergänzungsdienst einer Verbandsmappe als Handbuch und Nachschlagewerk für Verbandsstatuten, Adressenmaterial, Vergaberichtlinien für Orden, Verbandstag, Landesnarrentag, Landesgardegala udgl
  • Regelmässige Information der Mitgliedsvereine und deren Mitglieder über das Verbandsgeschehen, aktuelle Verbandsangelegenheiten (Beschlüsse), Berichte aus den Vereinsgeschehen und diverse andere Angelegenheiten, welche im Interesse der Mitglieder sind, unter anderem durch das Verbands-Mitteilungsblatt "Narrablättle" sowie die kostenlose Präsentation des eigenen Vereines und dessen Veranstaltungen.
  • Kontrolle der Fahrtüchtigkeit von Umzugsfahrzeuge (Narrenfahrzeugpickerl) zur eigenen Sicherheit und um Unfällen nach bester Möglichkeit vorzubeugen
  • Pflege der Geselligkeit im größeren Rahmen, wie Durchführung des Landesnarrentages, Bezirksveranstaltungen, Landesgardegala udgl
  • Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Verbandes teilzunehmen, soferne diese nicht nur auf bestimmte Verbandsorgane beschränkt sind.
  • Beim Verbandstag hat jedes ordentliche Mitglied eine Grundstimme. Vereine mit mehr als 100 gemeldeten Mitgliedern haben das Recht, pro weiteren 100 angefangenen 100 gemeldeten Mitgliedern eine Zusatzstimme zu erwerben, wobei pro Stimme ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen ist. Stichtag zur Abgabe der Mitgliederliste ist der 1. Mai (Eingang Verbandsadresse) jeden Jahres. Das Stimmrecht wird vom Zunftmeister, Präsidenten bzw. Obmann, bei juristischen Personen von dem hiezu satzungsgemäss bestimmten Vertreter ausgeübt. Bei Verhinderung des Stimmberechtigten wird dieses Recht von einem hiezu schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Jede anwesende Person kann nur eine Stimme ausüben.
  • Ordentliche Mitglieder, die nicht als eingetragene Vereine oder juristische Personen bestehen, üben das Stimmrecht durch einen vom Verband namhaft gemachten Vertreter aus. Bei dessen Verhinderung ist der §7 Abs. 4 (VVF-Statuten) sinngemäß anzuwenden.
  • Sämtliche Mitglieder des Verbandes haben die Interessen und das Ansehen desselben zu wahren, die Statuten zu beachten und die Beschlüsse des Verbandes zu respektieren.
  • Mitglieder haben den finanziellen Verpflichtungen, in der vom Verbandstag beschlossenen Höhe, nachzukommen, wobei der Mitgliedsbeitrag jeweils am Beginn des Vereinsjahres fällig ist.
  • Das Stimmrecht bei Versammlungen des Verbandes haben nur jene Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber voll erfüllt haben.
  • Das Mitglied ist ein, laut Vereinsgesetz, im Vereinsregister eingetragener Verein.

Ihr Aufnahmeantrag als neuer Mitgliedsverein beim VVF

Das Präsidium des Verbandes Vorarlberger Fasnatzünfte und –gilden bemüht sich möglichst rasch einen Vertreter für detaillierte Gespräche zu benennen. Die Aufnahme erfolgt nach § 5 (2) der Statuten des Verbandes.

  1. Für die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes ist ein schriftliches Ansuchen erforderlich. Die Aufnahme erfolgt vorerst provisorisch auf einen vom Präsidium festgelegten Zeitraum, der jedoch mindestens eine ganze Fasnatsaison umfassen muss. In dem vom Präsidium festgelegten Zeitraum des provisorischen Mitgliedsstandes wird dem Ansuchenden ein "Pate", welcher vom Präsidium im Einvernehmen mit dem Fasnatrat bestimmt wird, zur Seite gestellt. Dieser "Pate" überwacht die Aktivitäten des provisorischen Mitgliedes und steht diesem mit Rat und Tat zur Seite. Während der Probezeit nimmt das neue Mitglied als Beobachter, jedoch ohne Stimmrecht, an den Veranstaltungen des Verbandes teil und hat keinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

Während des provisorischen Mitgliedsstandes kann ohne Angabe von Gründen das Aufnahemansuchen kostenfrei zurückgezogen werden.

Mitglied des VVF kann nur ein Verein nach dem VerG 2002 (Vereinsgesetz aus 2002) sein. Die Mindestanforderung ist somit die Eintragung im zentralen Vereinsregister (ZVR-Nummer) und ein eigenes Vereinsstatut!

Bitte füllen Sie unten stehendes Formular aus und übermitteln Sie uns Ihr Ansuchen samt allen Beilagen:

Kontaktdaten
Aufnahme-Informationen
Sicherheit & Datenschutz