VVF Mitglieder Service

Narrenfahrzeug Pickerl

Warum eine Wagenabnahme für einen Fasnatwagen?

Warum?

gemäß § 101 Abs 5 und/oder § 104 Abs 7 und/oder Abs 9 oder § 96 Abs 7 KFG 1967 iVm den §§ 57 sowie 61 und 62 KDV 1967 müssen Faschingsfahrzeuge mit überhöhten Maßen behördlich genehmigt werden

Für was gilt das?

Die Bewilligung wird zur Durchführung von Überstellfahrten mit überhöhten Maßen von Faschingsfahrzeugen vom jeweiligen Standort der Fahrzeughalter zu den einzelnen Faschingsveranstaltungen benötigt.

Sicherheit geht vor!

Sicher unterwegs auf Vorarlbergs Fasnatumzüge!

44. Landesverbandstag am 11.04.2026 in Höchst

Wir und die Fasntzunft Höchst freuen sich auf zahlreiche Teilnehmer unserer VVF Mitgliedsvereine und deren Mitglieder. Auf nach Höchst