VVF Mitglieder Service
Narrenfahrzeug Pickerl
Warum eine Wagenabnahme für einen Fasnatwagen?
Warum?
gemäß § 101 Abs 5 und/oder § 104 Abs 7 und/oder Abs 9 oder § 96 Abs 7 KFG 1967 iVm den §§ 57 sowie 61 und 62 KDV 1967 müssen Faschingsfahrzeuge mit überhöhten Maßen behördlich genehmigt werden
Für was gilt das?
Die Bewilligung wird zur Durchführung von Überstellfahrten mit überhöhten Maßen von Faschingsfahrzeugen vom jeweiligen Standort der Fahrzeughalter zu den einzelnen Faschingsveranstaltungen benötigt.
Sicherheit geht vor!
Sicher unterwegs auf Vorarlbergs Fasnatumzüge!