VVF Verbands-Verdienstzeichen in Gold
"Orden sind Auszeichnungen in Form tragbarer Abzeichen für Verdienste um den Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und -Gilden und in den Sachgebieten, die im Sinne des Statutes des Verbandes, insbesondere des Brauchtums gelegen sind."
Achtung! Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor dem Verleihdatum gestellt werden
Was ich zum Ordensantrag des Verdienstzeichen in Gold wissen sollte!
VVF Verbands-Verdienstzeichen in Gold
1) Allgemein
a) Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesem Dokument auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
b) Der Verbandsverdienstorden kann grundsätzlich nur an Funktionäre des Verbandes Vorarlberger Fasnatzünfte und -Gilden und Mitglieder seiner Mitgliedsgesellschaften sowie deren Teilorganisationen (Unterzünfte) vergeben werden.
c) Sofern die Kriterien und Erfordernisse, welche nachfolgend beschrieben sind, nicht erfüllt werden, darf der Verbandsverdienstorden in Gold nicht verliehen werden.
2) Vergabeordnung
a) Die Verleihung erfolgt ausschließlich über schriftlichen Antrag einer Mitgliedsgesellschaft. Teilorganisationen (Unterzünfte) sind nicht berechtigt selbstständig Anträge zu stellen. Diese werden kategorisch abgewiesen.
b) Die Prüfung und Ermittlung der Voraussetzungen für die Verleihung des Verbandsverdienstorden in Gold obliegt in erster Linie dem zuständigen Landeselferrat. Die Grundlagen werden durch den Fasnatrat, welcher als beratendes und prüfendes Gremium des Verbandspräsidium eingerichtet ist, beurteilt und dem Präsidium in Form einer Empfehlung weitergegeben. Bei einer negativen Ermittlung durch den Fasnatrat wird der Antrag an den Landeselferrat zurückgewiesen. Ein neuerlicher Antrag in derselben Sache ist möglich.
c) Ist ein Antrag mangelhaft oder bedarf er, nach Ansicht des Fasnatrates und/oder des Präsidiums einer Ergänzung, so ist der Antragsteller, über den Landeselferrat aufzufordern, den Mangel zu beheben oder den Antrag entsprechend zu ergänzen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist zu gewähren. Nach fruchtlosen Ablauf derselben, gilt der Antrag als zurückgezogen und ist nicht weiter zu behandeln.
d) Reichen die angeführten Verdienste nach Ansicht des Präsidiums noch nicht für eine Verleihung des Ordens aus, so ist dies durch Beschluss des Präsidiums festzustellen. Der Beschluss ist dem Antragsteller unter Anführung der Gründe, die zu dem Beschluss geführt haben, möglichst umgehend mitzuteilen.
e) Über die Vergabe entscheidet das Präsidium, über Empfehlung des Fasnatrates. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 2/3 seiner gewählten Mitglieder erforderlich. Die Entscheidungen fallen mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
f) Das Präsidium kann beschließen, dass die Antragstellung bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt erfolgen muss, wenn der Anspruch eines Ordens gewahrt werden soll. Liegt ein diesbezüglicher Beschluss vor, so sind später einlangende Anträge unter Hinweis auf deren verspätetes Einlangen abzuweisen. Jedenfalls sind Anträge auf einen Verbands-Verdienstorden in Gold mindestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Verleihungstag einzureichen.
g) Das Präsidium kann für die Antragstellung ein analoges oder digitales Formblatt auflegen. Liegt ein solches Formblatt auf, so kann das Präsidium beschließen, dass Anträge nur mittels dieses Formblattes eingebracht werden können. Anträge in anderer Art und Weise sind in diesem Falle abzuweisen.
h) Der Antrag hat die persönlichen Daten des vorgeschlagenen Kandidaten und eine detaillierte Darstellung der besonderen Verdienste um die Zunft/Gesellschaft und/oder die Fasnat in der jeweiligen Gemeinde zu enthalten. Dies hat in einem Umfang zu geschehen, dass sich die Mitglieder des Fasnatrates und des Präsidiums ein einwandfreies und lückenloses Bild über die Person und die Tätigkeiten des Kandidaten machen können (Trink- und Essgewohnheiten, Ausrückungen, Schlafgewohnheiten, haben mit einer Ordensverleihung nichts zu tun).
i) Der Antrag hat jedenfalls auch den vom Antragsteller gewünschten Zeitpunkt und Ort der Überreichung des Ordens zu enthalten. Der Zeitpunkt muss innerhalb der Fasnat liegen. Außerhalb der Fasnat ist eine Verleihung des Ordens nur auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung des betreffenden Mitgliedes oder nach einstimmigem Beschluss des VVF-Präsidiums möglich. Jedenfalls ist darauf zu achten, dass die Verleihung nur in einem dem Anlass angemessenen würdevollen Rahmen stattfindet.
j) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, vorausgesetzt der positiven Zustimmung des Fasnatrates, in besonderen Fällen oder über Antrag eines Mitgliedes des erweiterten Präsidiums, eine Verleihung auch außerhalb der bestehenden Kriterien zu beschließen