Ordensanträge

Verbands-Verdienstorden und Ehrenzeichen

Der VVF bietet den Verbandsmitgliedern unten angeführte Möglichkeiten verdiente Vereinsmitglieder auszuzeichnen bzw. auszeichnen zu lassen:

Verbands-Verdienstorden II. Klasse - Silberorden

nennen Sie uns bzw. ihrem zuständigen Landeselferrat den/die Namen ihrer Vereinsmitglieder, die Sie gerne als Verein auszeichnen möchten

Achtung! Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor dem Verleihdatum gestellt werden

1) Allgemein

a) Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesem Dokument auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

b) Der Verbandsverdienstorden kann grundsätzlich nur an Funktionäre des Verbandes Vorarlberger Fasnatzünfte und -Gilden und Mitglieder seiner Mitgliedsgesellschaften sowie deren Teilorganisationen (Unterzünfte) vergeben werden.

c) Sofern die Kriterien und Erfordernisse, welche nachfolgend beschrieben sind, nicht erfüllt werden, darf der Verbandsverdienstorden in Silber nicht verliehen werden.

2) Vergabeordnung

a) Die Verleihung erfolgt ausschließlich über schriftlichen Antrag einer Mitgliedsgesellschaft. Teilorganisationen (Unterzünfte) sind nicht berechtigt selbstständig Anträge zu stellen. Diese werden kategorisch abgewiesen.

b) Die Prüfung und Ermittlung der Voraussetzungen für die Verleihung des Verbandsverdienstorden in Silber obliegt in erster Linie dem zuständigen Landeselferrat. Die Grundlagen werden durch den Fasnatrat, welcher als beratendes und prüfendes Gremium des Verbandspräsidium eingerichtet ist, beurteilt und dem Präsidium in Form einer Empfehlung weitergegeben. Bei einer negativen Ermittlung durch den Fasnatrat wird der Antrag an den Landeselferrat zurückgewiesen. Ein neuerlicher Antrag in derselben Sache ist möglich.

c) Ist ein Antrag mangelhaft oder bedarf er, nach Ansicht des Fasnatrates und/oder des Präsidiums einer Ergänzung, so ist der Antragsteller, über den Landeselferrat aufzufordern, den Mangel zu beheben oder den Antrag entsprechend zu ergänzen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist zu gewähren. Nach fruchtlosen Ablauf derselben, gilt der Antrag als zurückgezogen und ist nicht weiter zu behandeln.

d) Reichen die angeführten Verdienste nach Ansicht des Präsidiums noch nicht für eine Verleihung des Ordens aus, so ist dies durch Beschluss des Präsidiums festzustellen. Der Beschluss ist dem Antragsteller unter Anführung der Gründe, die zu dem Beschluss geführt haben, möglichst umgehend mitzuteilen.

e) Über die Vergabe entscheidet das Präsidium, über Empfehlung des Fasnatrates mit einfacher Stimmenmehrheit oder in außerordentlichen Fällen über Antrag eines Mitgliedes des erweiterten Präsidiums des Verbandes Vorarlberger Fasnatzünfte und -Gilden. In diesem Falle bedarf der Beschluss einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

f) Das Präsidium kann beschließen, dass die Antragstellung bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt erfolgen muss, wenn der Anspruch eines Ordens gewahrt werden soll. Liegt ein diesbezüglicher Beschluss vor, so sind später einlangende Anträge unter Hinweis auf deren verspätetes Einlangen abzuweisen. Jedenfalls sind Anträge auf einen Verbandsverdienstorden in Silber mindestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Verleihungstag einzureichen.

g) Das Präsidium kann für die Antragstellung ein analoges oder digitales Formblatt auflegen. Liegt ein solches Formblatt auf, so kann das Präsidium beschließen, dass Anträge nur mittels dieses Formblattes eingebracht werden können. Anträge in anderer Art und Weise sind in diesem Falle abzuweisen.

h) Der Antrag hat die persönlichen Daten des vorgeschlagenen Kandidaten und eine detaillierte Darstellung der besonderen Verdienste um die Zunft/Gesellschaft und/oder die Fasnat in der jeweiligen Gemeinde zu enthalten. Dies hat in einem Umfang zu geschehen, dass sich die Mitglieder des Fasnatrates und des Präsidiums ein einwandfreies und lückenloses Bild über die Person und die Tätigkeiten des Kandidaten machen können (Trink- und Essgewohnheiten, Ausrückungen, Schlafgewohnheiten, haben mit einer Ordensverleihung nichts zu tun).

i) Der Antrag hat jedenfalls auch den vom Antragsteller gewünschten Zeitpunkt und Ort der Überreichung des Ordens zu enthalten. Der Zeitpunkt muss innerhalb der Fasnat liegen. Außerhalb der Fasnat ist eine Verleihung des Ordens nur auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung des betreffenden Mitgliedes oder nach einstimmigem Beschluss des VVF-Präsidiums möglich. Jedenfalls ist darauf zu achten, dass die Verleihung nur in einem dem Anlass angemessenen würdevollen Rahmen stattfindet.

j) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, vorausgesetzt der positiven Zustimmung des Fasnatrates, in besonderen Fällen oder über Antrag eines Mitgliedes des erweiterten Präsidiums, eine Verleihung auch außerhalb der bestehenden Kriterien zu beschließen.

Verbands-Verdienstorden I. Klasse - Goldorden

geben Sie uns einen Tipp, wer aus Ihrer Sicht für die Auszeichnung mit einem Goldorden in Frage kommen würde

Achtung! Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor dem Verleihdatum gestellt werden

1) Allgemein

a) Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesem Dokument auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

c) Der Verbandsverdienstorden kann grundsätzlich nur an Funktionäre des Verbandes Vorarlberger Fasnatzünfte und -Gilden und Mitglieder seiner Mitgliedsgesellschaften sowie deren Teilorganisationen (Unterzünfte) vergeben werden.

d) Sofern die Kriterien und Erfordernisse, welche nachfolgend beschrieben sind, nicht erfüllt werden, darf der Verbandsverdienstorden in Gold nicht verliehen werden.

2) Vergabeordnung

a) Die Verleihung erfolgt ausschließlich über schriftlichen Antrag einer Mitgliedsgesellschaft. Teilorganisationen (Unterzünfte) sind nicht berechtigt selbstständig Anträge zu stellen. Diese werden kategorisch abgewiesen.

b) Die Prüfung und Ermittlung der Voraussetzungen für die Verleihung des Verbandsverdienstorden in Gold obliegt in erster Linie dem zuständigen Landeselferrat. Die Grundlagen werden durch den Fasnatrat, welcher als beratendes und prüfendes Gremium des Verbandspräsidium eingerichtet ist, beurteilt und dem Präsidium in Form einer Empfehlung weitergegeben. Bei einer negativen Ermittlung durch den Fasnatrat wird der Antrag an den Landeselferrat zurückgewiesen. Ein neuerlicher Antrag in derselben Sache ist möglich.

c) Ist ein Antrag mangelhaft oder bedarf er, nach Ansicht des Fasnatrates und/oder des Präsidiums einer Ergänzung, so ist der Antragsteller, über den Landeselferrat aufzufordern, den Mangel zu beheben oder den Antrag entsprechend zu ergänzen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist zu gewähren. Nach fruchtlosen Ablauf derselben, gilt der Antrag als zurückgezogen und ist nicht weiter zu behandeln.

d) Reichen die angeführten Verdienste nach Ansicht des Präsidiums noch nicht für eine Verleihung des Ordens aus, so ist dies durch Beschluss des Präsidiums festzustellen. Der Beschluss ist dem Antragsteller unter Anführung der Gründe, die zu dem Beschluss geführt haben, möglichst umgehend mitzuteilen.

e) Über die Vergabe entscheidet das Präsidium, über Empfehlung des Fasnatrates. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 2/3 seiner gewählten Mitglieder erforderlich. Die Entscheidungen fallen mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

f) Das Präsidium kann beschließen, dass die Antragstellung bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt erfolgen muss, wenn der Anspruch eines Ordens gewahrt werden soll. Liegt ein diesbezüglicher Beschluss vor, so sind später einlangende Anträge unter Hinweis auf deren verspätetes Einlangen abzuweisen. Jedenfalls sind Anträge auf einen Verbands-Verdienstorden in Gold mindestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Verleihungstag einzureichen.

g) Das Präsidium kann für die Antragstellung ein analoges oder digitales Formblatt auflegen. Liegt ein solches Formblatt auf, so kann das Präsidium beschließen, dass Anträge nur mittels dieses Formblattes eingebracht werden können. Anträge in anderer Art und Weise sind in diesem Falle abzuweisen.

h) Der Antrag hat die persönlichen Daten des vorgeschlagenen Kandidaten und eine detaillierte Darstellung der besonderen Verdienste um die Zunft/Gesellschaft und/oder die Fasnat in der jeweiligen Gemeinde zu enthalten. Dies hat in einem Umfang zu geschehen, dass sich die Mitglieder des Fasnatrates und des Präsidiums ein einwandfreies und lückenloses Bild über die Person und die Tätigkeiten des Kandidaten machen können (Trink- und Essgewohnheiten, Ausrückungen, Schlafgewohnheiten, haben mit einer Ordensverleihung nichts zu tun).

i) Der Antrag hat jedenfalls auch den vom Antragsteller gewünschten Zeitpunkt und Ort der Überreichung des Ordens zu enthalten. Der Zeitpunkt muss innerhalb der Fasnat liegen. Außerhalb der Fasnat ist eine Verleihung des Ordens nur auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung des betreffenden Mitgliedes oder nach einstimmigem Beschluss des VVF-Präsidiums möglich. Jedenfalls ist darauf zu achten, dass die Verleihung nur in einem dem Anlass angemessenen würdevollen Rahmen stattfindet.

j) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, vorausgesetzt der positiven Zustimmung des Fasnatrates, in besonderen Fällen oder über Antrag eines Mitgliedes des erweiterten Präsidiums, eine Verleihung auch außerhalb der bestehenden Kriterien zu beschließen

Verbands-Ehrenzeichen in Gold

Sie sind der Meinung, dass Sie einen Goldordensträger kennen, der für die höchste Auszeichnung des VVF - das Ehrenzeichen - in Frage kommen würde?

Achtung! Der Antrag muss mindestens 16 Wochen vor dem Verleihdatum gestellt werden

1) Allgemeines

a) Hervorragende und herausragende Verdienste für den VVF und auf den Sachgebieten, die im Sinne des Statutes des VVF, insbesondere des Brauchtums sind, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens in Gold des VVF gewürdigt werden.

b) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Ehrenzeichens besteht nicht.

2) Beschreibung

a) Jeder mit Ehrenzeichen ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Besitzer zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit dieser Auszeichnung nicht verbunden.

b) Zusätzlich zu dem oben beschriebenen Ehrenzeichen wird ein Pin in jeweiligen Farbe „Gold“ verliehen und trägt die Aufschrift „Ehrenzeichen“.

c) Das Ehrenzeichen und der Pin geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Besitzers besteht nicht.

d) Das Ehrenzeichen in Gold ist die höchste Auszeichnung die der VVF zu vergeben hat.

3) Vergabeordnung

a) Das Ehrenzeichen kann nur an Funktionäre des VVF und seinen Mitgliedsorganisationen sowie deren Teilorganisationen (Unterzünfte) verliehen werden.

b) Personen an welche die höchsten Vereinsorden und der Verbandsverdienstorden in Gold noch nicht verliehen wurde, sind von der Verleihung ausgeschlossen.

c) Personen denen das Ehrenzeichen verliehen werden soll, müssen über einen tadellosen Leumund verfügen. Dies bedeutet, dass den Gremien des VVF keine negativen Vorfälle oder Verurteilungen bekannt sind, die ihren Ruf oder ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten.

d) Die Ermittlung der Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt dem Fasnatrat des VVF, welcher als beratendes Gremium des Verbandspräsidiums eingerichtet ist.

e) Über die Vergabe entscheidet der Fasnatrat. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 2/3 seiner gewählten Mitglieder erforderlich. Die Entscheidungen fallen mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

f) Die Mitgliedsgesellschaften des VVF sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens mitzuwirken.

Grundlagen für alle VVF Ordensanträge

Der VVF bietet den Verbandsmitgliedern unten angeführte Möglichkeiten verdiente Vereinsmitglieder auszuzeichnen bzw. auszeichnen zu lassen und die damit verbundenen Pflichte der Mitgliedsvereine:

a)      Veranstaltungen im Sinne dieses Stiftungsstatutes sind Veranstaltungen, welche im Sinne des §2 der Verbandsstatuten d.s. Brauchtumsveranstaltungen und ähnliche gemeldete Veranstaltungen in der Zeit vom 11.11. des laufenden Verbandsjahres bis zum Funkensonntag. Veranstaltungen außerhalb dieser vorgegebenen Zeit (ausgenommen Beerdigung von Funkenfiguren sowie die Durchführung von Landesverbandsveranstaltungen) sowie vereinsinterne Veranstaltungen, wie Grillfeste oder andere interne Vereinsfeste, als auch Sommerveranstaltungen (Sommerkarneval), sowie die reine Teilnahme an Veranstaltungsprogrammpunkten (= Auftritte bei Bällen udgl.) zählen nicht zu diesen Veranstaltungen. In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium darüber, ob es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 2 des Verbandsstatutes handelt.

44. Landesverbandstag am 11.04.2026 in Höchst

Wir und die Fasntzunft Höchst freuen sich auf zahlreiche Teilnehmer unserer VVF Mitgliedsvereine und deren Mitglieder. Auf nach Höchst