VVF Verbandsstatuten

VVF Statuten

Abschnitt "A"

Teil I

Statuten Gegenüberstellung des Verbandes Vorarlberger Fasnatzünfte und –gilden

Beschluss des Verbandstages 2025 in Gantschier am 03.05.2027

§ 1                    Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

§ 2                    Zweck des Verbandes 

§ 3                    Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes

§ 4                    Mitgliedschaft

§ 5                    Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6                    Mitgliedsausweis, Zeichen der Mitgliedschaft

§ 7                    Rechte der Mitglieder, Stimmrecht

§ 8                    Pflichten der Mitglieder

§ 9                    Beendigung der Mitgliedschaft

§ 10                 Verbandsjahr

§ 11                 Organe des Verbandes

§ 12                 Die ordentliche Hauptversammlung (Verbandstag)

§ 13                 Die außerordentliche Hauptversammlung (Verbandstag)

§ 14                 Das Präsidium

§ 15                 Das erweiterte Präsidium

§ 16                 Agenden des Präsidenten, des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums

§ 17                 Die Rechungsprüfer

§ 18                 Der Fasnatrat

§ 19                 Schiedsgericht

§ 20                 Vereinsvermögen

§ 21                 Auflösung des Verbandes


§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1.1 Der Verein trägt den Namen „Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und –Gilden“, in der Folge als „Verband“ oder wird mit der offiziellen Abkürzung „VVF“ bezeichnet.

1.2 Er hat seinen Sitz in 6830 Rankweil.

1.3 Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.

1.4 Der VVF kann einer anderen Vereinigung, die den gleichen Zweck verfolgt beitreten.

1.5 Der Verband ist weder politisch noch parteipolitisch tätig oder gebunden.

 

§2 Zweck des Verbandes

2.1 Der Verband bezweckt die Erforschung, Pflege, Förderung und Erneuerung des Fasnatbrauchtums, besonders solches der engeren Heimat, sowie die Koordinierung, Betreuung und Förderung der dem Verband angehörenden Mitglieder. Hierzu kann das Tätigkeitsgebiet des Verbandes auch in Fasnatbezirke unterteilt werden.

2.2 Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, sondern erfolgt ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

2.3 Der Verband ist berechtigt, eine eigene Verbandszeitung zu verfassen und zu vertreiben, als auch die Mitarbeit an einer solchen zu fördern.



§3 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes

3.1 Sie bestehen aus der freiwilligen und unentgeltlichen Mitarbeit der aktiven Verbandsmitglieder;

3.2 Sie bestehen aus den finanziellen Mitteln die aufgebracht werden durch:

1.   Mitgliedsbeiträge,

2.   freiwilligen Spenden und Zuwendungen, auch aus Sammlungen,

3.   Erlöse aus Veranstaltungen,

4.   Erlöse anderer Art



§4 Mitgliedschaft

4.1 ordentliche Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder können alle Vorarlberger Vereine werden, welche als Vereinszweck die Erhaltung und Förderung von Fasnatbrauchtum (gem. § 2 Abs. 1 der Verbandsstatuten) in ihrem Vereinsstatut haben und vornehmlich und in regelmäßig wiederkehrenden Folge Fasnatveranstaltungen mit Brauchtumscharakter durchführen.

b) Ordentliche Mitglieder können auch Vereine werden, welche ausschließlich das Fasnatbrauchtum aus dem näheren oder weiteren Landschaftsraum Vorarlbergs durchführen (z.B. Funkenzünfte, Guggamusiken, Fanfarenzüge, Schalmeienzüge, und dgl.).

c) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, auf Wunsch eines außerordentlichen Mitgliedes, dieses zu einem ordentlichen Mitglied zu ernennen, wenn sich dieses nach Ansicht des Präsidiums über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach Ablauf der provisorischen Mitgliedschaft in außergewöhnlichem Ausmaß der Erhaltung und Förderung des Fasnatbrauchtums im Sinne des VVF verdient gemacht hat. Die Entscheidung des Präsidiums hat einstimmig zu erfolgen.

4.2 außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder können Vereine werden, welche sich nicht unbedingt der Erhaltung und Förderung von Fasnatbrauchtum verschrieben haben und deren Zweck sich z.B. lediglich auf die Teilnahme (als Fuß- oder Wagengruppe) an den von anderen Vereinigungen (z.B. §4.1 a) gestalteten Fasnatveranstaltungen beschränkt.

4.3 fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können Organisationen, Verwaltungsstellen, Firmen, und dgl. aber auch Einzelpersonen werden, welche den Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und –Gilden ideell oder finanziell unterstützen. Die Unterstützung kann auch ohne formelle Mitgliedschaft und auch auf Zeit erfolgen. Eine konkrete Aufnahme in den Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und –Gilden ist bei fördernden Mitgliedern nicht vorgesehen, es reicht eine Erklärung (mündlich oder schriftlich) und die Aufnahme in die Verwaltungskartei.

4.4 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können nur Einzelpersonen (physische Personen) werden, welche sich im und um den Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und –Gilden sehr verdient gemacht haben oder diesen in außerordentlichen Ausmaßen unterstützen oder unterstützten. Das Recht einen Vorschlag für ein Ehrenmitglied einzubringen, obliegt in erster Linie dem Präsidium, dann dem Fasnatrat und den ordentlichen Mitgliedern. (siehe hierzu auch Stiftungsstatut)



§5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Die Aufnahme eines ordentlichen, außerordentlichen oder fördernden Mitgliedes erfolgt durch das Präsidium und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

5.2 Für die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes ist ein schriftliches Ansuchen erforderlich. Die Aufnahme erfolgt vorerst provisorisch auf einen vom Präsidium festgelegten Zeitraum, der jedoch mindestens eine ganze Fasnatsaison umfassen muss. In dem vom Präsidium festgelegten Zeitraum des provisorischen Mitgliedsstandes wird dem Ansuchenden ein „Pate“, welcher vom Präsidium bestimmt wird, zur Seite gestellt. Dieser „Pate“ überwacht die Aktivitäten des provisorischen Mitgliedes und steht diesem mit Rat und Tat zur Seite. Als Pate kommen nur Mitglieder des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums oder des Fasnatrates in Frage. Während der Probezeit nimmt das neue Mitglied als Beobachter, jedoch ohne Stimmrecht an den Veranstaltungen des Verbandes teil und hat keinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

5.3 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Zu Ehrenmitgliedern können nur physische Personen ernannt werden.



§6 Mitgliedsausweis, Zeichen der Mitgliedschaft

6.1 Jedes Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft.

6.2 Jedes ordentliche Mitglied erhält das Recht auf seinem Briefpapier und sonstigen Schriftstücken, unter dem eigenen Titel den Zusatz „Mitglied im Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und –Gilden“ zu führen.

6.3 Jedes Ehrenmitglied erhält das Recht, auf seinem Briefpapier und sonstigen Schriftstücken, unter dem eigenen Titel, den Zusatz „Ehrenmitglied im Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und –Gilden“ zu führen.

6.4 Jedes fördernde Mitglied erhält das Recht, auf seinem Briefpapier und sonstigen Schriftstücken unter dem eigenen Titel, den Zusatz „Förderndes Mitglied im Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und –Gilden“ zu führen



§7 Rechte der Mitglieder, Stimmrecht

7.1 Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Verbandes teilzunehmen, sofern diese nicht nur auf bestimmte Verbandsorgane beschränkt sind.

7.2 Beim Verbandstag hat jedes ordentliche Mitglied eine Grundstimme.

7.3 Vereine mit mehr als 100 gemeldeten Mitgliedern haben das Recht, pro weiteren angefangenen 100 gemeldeten Mitgliedern eine Zusatzstimme, bis maximal 3 Zusatzstimmen (= 4 Gesamtstimmen) zu erwerben (ab 101 = 2 Stimmen, ab 201 = 3 Stimmen, ab 301 = 4 Stimmen), wobei pro Stimme ein Mitgliedsbeitrag zu bezahlen ist.

7.4 Das Stimmrecht wird vom Zunftmeister, Präsidenten bzw. Obmann, bei juristischen Personen von dem hierzu satzungsgemäß bestimmten Vertreter, ausgeübt. Bei Verhinderung des Stimmberechtigten wird dieses Recht von einem hierzu schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Bei Vereinen mit mehr als einer Stimme sind die zusätzlichen Stimmen - durch dem Präsidium namhaft gemachte Delegierte - auszuüben. Jede anwesende Person kann nur eine Stimme ausüben.

7.5 Stichtag zur Abgabe der Mitgliederliste zur Festlegung der Vereinsmitgliedermenge, der Delegierten und des Stimmrechtes ist der 31. Mai (Eingangsdatum bei der Verbandsadresse) eines jeden Jahres. Die Mitgliederliste hat zumindest aus Namen, Adresse und der einzelnen Mitglieder zu bestehen.

7.6 Außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen bzw. einen Vertreter zu entsenden - sofern diese nicht auf bestimmte Verbandsorgane oder ordentliche Mitglieder beschränkt sind - und alle Informationen des VVF zu erhalten



§8 Pflichten der Mitglieder

8.1 Sämtliche Mitglieder des Verbandes haben die Interessen und das Ansehen desselben zu wahren, die Stauten zu beachten und die Beschlüsse des Verbandes zu respektieren.

8.2 Desgleichen haben alle Mitglieder den finanziellen Verpflichtungen, in der vom Verbandstag beschlossenen Höhe, nachzukommen, wobei der Mitgliedsbeitrag jeweils am Beginn des Verbandsjahres fällig ist.

8.3 Das Stimmrecht bei Versammlungen des Verbandes haben nur jene ordentlichen Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber voll erfüllt haben.

8.4 Ausscheidende Mitglieder haben, unabhängig vom Grund ihres Ausscheidens und vom Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, alle bis zum Ausscheidungszeitpunkt aufgelaufenen finanziellen Verpflichtungen, sowie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu begleichen.

8.5 Ordentliche Mitglieder haben an allen Veranstaltungen des Verbandes, die ausdrücklich als „Pflichtveranstaltung“ gekennzeichnet sind (z.B. Verbands- und Narrentag, Bezirksversammlungen, etc.) teilzunehmen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben (nur gravierende Gründe werden akzeptiert) hat zur Folge, dass diese Mitglieder für die Dauer von zumindest einem Verbandsjahr von der Ordensvergabe, aller vom VVF zu vergebenden Orden, ausgeschlossen sind.

8.6 Bei wiederholtem Fernbleiben (die Feststellung erfolgt über die Anwesenheitsliste der Veranstaltungen) steht es dem Präsidium frei, dieses Mitglied von Verbandsveranstaltungen auszuschließen, die ordentliche Mitgliedschaft auf eine außerordentliche Mitgliedschaft zu wechseln oder die Mitgliedschaft gem. §9. zu beenden.

8.7 Während der Fasnatsaison (06. Jänner bis Funkensonntag) kann nur das erste Wochenende nach dem 06. Jänner zur Pflichtveranstaltung erklärt werden (z.B. für Landesnarrentag bzw. Bezirksnarrentag).



§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod, bei juristischen Personen durch Beendigung der Rechtspersönlichkeit;

b) durch freiwilligen Austritt, wenn dieser schriftlich erklärt wird;

c) durch Streichung:

Sie kann vom Präsidium vorgenommen werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verbandspflichten, insbesondere der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, innert festgesetzter Frist nicht nachgekommen ist.

d) durch Ausschluss:

Dieser kann vom Präsidium beschlossen werden, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen dem Verband gegenüber gröblich vernachlässigt (z.B. trotz zweifacher Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet), gegen dem in § 2.1 gerichteten Zweck des Verbandes verstößt oder dem Ansehen des Verbandes schadet.



§10 Verbandsjahr

Das Verbandsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.


§11 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

a)       Die Hauptversammlung (§12)

b)       das Präsidium (§14)

c)       das erweiterte Präsidium (§15)

d)       die Rechnungsprüfer (§17)

e)       der Fasnatrat (§18)

f)        ein Schiedsgericht (§19)


§12 Die ordentliche Hauptversammlung (Verbandstag)

12.1 Die ordentliche Hauptversammlung (Verbandstag) ist jährlich innert 8 Wochen nach Aschermittwoch abzuhalten.

12.2 Sie ist vom Präsidenten mindestens 7 Tage vorher einzuberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Ladung der Mitglieder zu erfolgen. Die Ladung hat zumindest den Zeitpunkt, den Ort und die vorläufige Tagesordnung der Versammlung zu enthalten.

12.3 Den Vorsitz bei der Hauptversammlung (Verbandstag) führt der Präsident, bei dessen Verhinderung die Präsidiumsmitglieder in der im § 14.1 angeführten Reihenfolge. Sind auch diese verhindert, so hat der Präsident jener Mitgliedsorganisation, an deren Sitz die Versammlung abgehalten wird, den Vorsitz zu führen.

12.4 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

12.5 Gültige Beschlüsse können nur über Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung aufscheinen.

12.6 Anträge können nur von stimmberechtigten Mitgliedern und von Präsidiumsmitgliedern gestellt werden. Sie können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens 7 Tage vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich per Post oder E-Mail beim Präsidenten oder dem in der Ladung benannten Präsidiumsmitglied eingebracht worden sind.

12.7 Die Hauptversammlung (Verbandstag) fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, die eine Änderung der Statuten bzw. der finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder, ausgenommen den jährlichen Mitgliedsbeitrag betreffen, bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

12.8 Über die Form der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Wahlen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, sofern die Hauptversammlung (Verbandstag) nicht mit 2/3 Mehrheit eine andere Art der Abstimmung beschließt.

12.9 Über die Hauptversammlung (Verbandstag) ist ein Protokoll zu verfassen. Dieses hat insbesondere den Ort und den Beginn der Versammlung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Gegenstände, die behandelt wurden, die gefassten Beschlüsse, sowie den Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung zu enthalten.

12.10 Der Hauptversammlung (Verbandstag) sind folgende Aufgaben bzw. Erledigungen vorbehalten:

a) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidenten und der anderen Funktionäre des Präsidiums als auch der Rechnungsprüfer und die Entlastung der Funktionäre;

b) die Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;

c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und aller sonstigen finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder;

d) die Enthebung von der Hauptversammlung (Verbandstag) gewählten Funktionäre;

e) die Änderung der Statuten;

f) die Auflösung des Verbandes;

g) die Genehmigung der Protokolle über die Hauptversammlung (Verbandstag);

h) der Beitritt zu Vereinigungen bzw. Verbänden, sowie der Austritt aus diesen;

i) Diskussion und Abstimmung über die ordnungsgemäß eingebrachten Anträge;

j) alle übrigen Agenden, die sich die Hauptversammlung (Verbandstag) durch einen mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Beschluss, selbst vorbehält.



§13 Die außerordentliche Hauptversammlung (Verbandstag)

13.1 Die außerordentliche Hauptversammlung (Verbandstag) ist einzuberufen:

a) wenn dies das Präsidium mit einfacher Mehrheit beschließt;

b) wenn dies der Fasnatrat mit 2/3 Mehrheit beschließt;

c) wenn die Zahl der Präsidiumsmitglieder unter die im § 14 festgelegte Mindestzahl fällt;

d) wenn dies von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird;

e) wenn dies von den Rechnungsprüfern verlangt wird.

13.2 Die Versammlung ist vom Präsidenten innerhalb von 8 Wochen nach der Beschlussfassung bzw. nach einlangen des Antrages gem. lit. (1) c, abzuhalten.

13.3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 12 über die ordentliche Hauptversammlung (Verbandstag) sinngemäß anzuwenden.



§14 Das Präsidium

14.1 Das Präsidium besteht aus mindestens 4 – maximal 6 Mitgliedern:

a) Präsident

b) 1ter Vizepräsident

c) 2ter Vizepräsident

d) Chef des Protokolls

e) Schatzmeister

f) Beirat

14.2 Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt jeweils 2 Jahre. Während einer Funktionsperiode ausgeschiedene Präsidiumsmitglieder können jedoch bei jeder Hauptversammlung (Verbandstag) neu gewählt werden. Ebenso sind Ergänzungswahlen bei jeder Hauptversammlung (Verbandstag) möglich. Die Funktion dieser Präsidiumsmitglieder endet mit dem Ende der Funktionsperiode des gesamten Präsidiums.

14.3 Sollte vor Ablauf der Funktionsdauer des Präsidiums eines dessen Mitglieder ausscheiden, so kann das Präsidium ein anderes wählbares Mitglied in diese Funktion nominieren. Die Funktion dieses Präsidiumsmitgliedes endet mit der nächsten Hauptversammlung (Verbandstag).

14.4 Dem Präsidium obliegt die Führung aller laufenden Geschäfte, die dem Verbandszweck dienen, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Es verwaltet das Verbandsvermögen und ist zuständig für die Aufnahme als auch den Ausschluss von Mitgliedern, die Bildung von Fasnatbezirken sowie die Zuordnung der Mitglieder zu diesen; vor allem jedoch für die Aufrechterhaltung der Verbindung mit gleichartigen Organisationen des In- und Auslandes.

14.5 Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle dessen Mitglieder sowie der Vorsitzende des Fasnatrates ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist.

14.6 Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten (Vorsitzenden).

14.7 Die Beschlussfassung ist auf schriftlichem oder digitalem Weg zulässig, sofern sämtliche Präsidiumsmitglieder ihr Einverständnis erklären. Die Abstimmung kann per Brief oder digitalen Kommunikationsmedien (E-Mail, WhatsApp, Teams,  ….) durchgeführt werden.



§15 Das erweiterte Präsidium

15.1 Das erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Vertretern der im Sinne des §2.1 dieser Statuten gebildeten Fasnatbezirke, den Vertretern der vom Präsidium beschlossenen Interessensgruppierungen, sowie maximal 5 Beiräten.

15.2 Die Vertreter der Fasnatbezirke und der Interessensgruppierungen führen den Funktionstitel „Landeselferrat“, die Beiräte den Funktionstitel „Beirat“.

15.3 Die Landeselferräte werden bei einer Versammlung der Mitglieder, die dem jeweiligen Bezirk bzw. der jeweiligen Interessensgruppierung zugeordnet sind, gewählt. Diese Versammlung muss zumindest 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung (Verbandstag) des VVF abgehalten werden. Beiräte werden bei der konstituierenden Sitzung des Präsidiums durch das Präsidium gewählt.

15.4 Die Funktionsdauer der Landeselferräte beginnt und endet mit jener des Präsidiums. Während einer Funktionsperiode ausgeschiedene Landeselferräte können, jedoch bei einer Bezirks- bzw. Interessensgruppenversammlung, die jederzeit einberufen werden kann, neu gewählt werden. Die Funktion dieser Landeselferräte endet mit dem Ende der Funktionsperiode des gesamten erweiterten Präsidiums. Für Beiräte gilt dieser Absatz sinngemäß.

15.5 Das erweiterte Präsidium kann bei Bedarf vom Präsidenten einberufen werden. Es ist beschlussfähig, wenn alle dessen Mitglieder sowie der Vorsitzende des Fasnatrates ordnungsgemäß eingeladen wurde und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident ist berechtigt, die Anzahl der Vertreter von Bezirks- und Interessensgruppierungen zu limitieren.

15.6 Dem erweiterten Präsidium obliegt die Beratung, Beschlussfassung und Durchführung aller Agenden, die ihm von der Jahreshauptversammlung (Verbandstag) oder dem Präsidium zugewiesen wurden.

15.7 Das erweiterte Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

15.8 Die Beschlussfassung ist auf schriftlichem oder digitalem Weg zulässig, sofern sämtliche Präsidiumsmitglieder ihr Einverständnis erklären. Die Abstimmung kann per Brief oder digitalen Kommunikationsmedien (E-Mail, WhatsApp, Teams,  …..) durchgeführt werden.



§16 Agenden des Präsidenten, des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums

16.1 Der Präsident vertritt den Verband nach außen.

16.2 Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium, im erweiterten Präsidium und in der Hauptversammlung (Verbandstag).

16.3 Schriftliche, nach außen gehenden Ausfertigungen des Verbandes sind vom Präsidenten und vom Chef des Protokolls zu unterfertigen. Bei Schriftstücken, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, tritt an die Stelle des Chefs des Protokolls, der Schatzmeister.

16.4 Bei Verhinderung des Präsidenten tritt an dessen Stelle der 1te Vizepräsident und in weitere Folge der 2te Vizepräsident. Bei Verhinderung des Chefs des Protokolls oder des Schatzmeisters tritt an deren Stelle ein vom Präsidenten hierfür bestimmtes Präsidiumsmitglied.

16.5 Dem Chef des Protokolls obliegt die Führung der Protokolle über alle Sitzungen der Verbandsorgane.

16.6 Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.

16.7 Den Beiräten obliegt die Betreuung ihres Fachbereiches.

16.8 Den Landeselferräten obliegt vor allem die Betreuung der Mitglieder ihres Zuständigkeitsbereiches. Sie haben den Kontakt zwischen dem Präsidium und den Mitgliedern als auch zwischen den Mitgliedern untereinander zu pflegen, zu fördern und nach Möglichkeit zu vertiefen.

Es obliegt ihnen insbesondere, auf eine Koordinierung der Veranstaltungen der Mitglieder ihres Zuständigkeitsbereiches hinzuwirken.

16.9 Werbung, Geschäftsanbahnung sowie Geschäftstätigkeiten, welche nicht im Sinne des §1 Abs.5, oder im Sinne des § 2 sind oder gegen § 3 Abs. 1 verstoßen, sind von den Organen des Verbandes und dessen Mitglieder zu unterlassen.  Bei einem schriftlich angezeigten Verstoß gegen § 16 Abs. 9 hat der Fasnatrat diesen zu prüfen und allenfalls nach § 9 (d) zu verfahren.

16.10 Dem Präsidium obliegen insbesondere all jene Agenden, welche einer verbandsweiten Koordination bedürfen und zumindest zwei Mitgliedsvereine davon betroffen sind.



§17 Die Rechnungsprüfer

17.1 Von der Hauptversammlung (Verbandstag) sind zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzmann zu bestellen. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der General- bzw. Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Ihre Funktionsdauer beträgt ein Jahr. Eine Wiederbestellung ist erst für die übernächste Funktionsperiode zulässig.

17.2 Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium, sowie der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und bei ordnungsgemäßer Kassagebarung die Entlastung des Schatzmeisters und des Präsidiums zu beantragen.

17.3 Den Rechnungsprüfern steht das Recht zu, auch während des laufenden Geschäftsjahres Einblick in die finanziellen Aufzeichnungen und in die Kassagebarung zu nehmen.

17.4 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die General- bzw. Hauptversammlung.



§18 Der Fasnatrat

18.1 Der Fasnatrat besteht aus je 2 Vertretern aus jedem Bezirk, die mit einem Verbandsverdienstorden in Gold ausgezeichnet wurden oder/und Ehrenmitglied im VVF sind. Die Wahl erfolgt bei der Bezirksversammlung im Frühjahr des jeweiligen Fasnatbezirkes.

18.2 Die Funktionsdauer der Fasnaträte beträgt 4 Jahre und beginnt/endet jeweils mit dem Verbandstag. Die Fasnaträte werden bezirksweise neu bestellt. Die Bestellung der 2 Bezirks-Fasnaträte erfolgt jährlich in einem anderen Fasnatbezirk und zwar in der Reihenfolge Bregenz-Dornbirn-Feldkirch-Bludenz.

18.3 Der Fasnatrat wirkt gegenüber dem Präsidium

a) unterstützend

b) beratend

c) kontrollierend

18.4 Folgende Geschäfte und Beschlussfassungen dürfen vom Präsidium nur nach Zustimmung des Fasnatrates vorgenommen werden:

a) Vergabe der höchsten Auszeichnungen und Orden des Verbandes;

b) Erstellung und Änderung der Stiftungsstatuten

c) Erstellung und Änderung von Geschäftsordnungen;

d) Aufnahme von Ehrenmitgliedern;

e) Alle dem Fasnatrat durch den Verbandstag zugewiesenen Agenden.

18.5 Der Fasnatrat hat für seine Tätigkeit eine eigene Geschäftsordnung zu erstellen, welche einen integrierenden Bestandteil der Geschäftsordnung des Verbandes Vorarlberger Fasnatzünfte und –Gilden bildet.

18.6 Der Vorsitzende (bzw. bei dessen Abwesenheit ein von ihm bestimmter Vertreter) des Fasnatrates hat bei der Hauptversammlung (Verbandstag) einen Bericht über die Tätigkeit des Fasnatrates und des erweiterten Präsidiums abzugeben.

18.7 Der Vorsitzende des Fasnatrates kann einzelne oder alle Mitglieder des erweiterten Präsidiums zu den Sitzungen einladen. Mitglieder des erweiterten Präsidiums haben den Einladungen zu Fasnatratsitzung Folge zu leisten.

18.8 Der Vorsitzende des Fasnatrates ist berechtigt, an allen Sitzungen des Präsidiums und erweiterten Präsidiums teilzunehmen oder ein von ihm namhaft gemachten Vertreter zu entsenden. In diesen Sitzungen übt er seine Funktion gemäß 18.3 aus und kann zu allen Agenden Stellung nehmen. Er besitzt jedoch kein Stimmrecht.



§19 Schiedsgericht

19.1 Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist ein Schiedsgericht einzuberufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Es besteht aus 5 Schiedsrichtern.

19.2 Hierfür nominiert jeder Streitteil je 2 Vertreter seiner Wahl aus den Verbandsmitgliedern und unterbreitet einen Vorschlag für einen weiteren Schiedsrichter als Vorsitzenden.

19.3 Der Präsident hat die Streitteile innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Eingang des Antrages einer Partei auf Einberufung des Schiedsgerichtes zu verständigen und aufzufordern, ihm ihre Vertreter namhaft zu machen und einen Vorschlag für den Vorsitzenden zu unterbreiten. Diese Meldung muss innerhalb weiterer 14 Tage, gerechnet vom Empfang der Aufforderung, schriftlich beim Präsidenten oder dem in der Aufforderung genannten Präsidiumsmitglied eingelangt sein.

19.4 Wurde innert aufrechter Frist nach Absatz 19.3 von einer Partei nur ein oder kein Vertreter namhaft gemacht, so ist der Präsident berechtigt, dem oder die fehlenden Vertreter aus eigenem zu benennen.

19.5 Zum Vorsitzenden darf nur bestellt werden, wer in der strittigen Sache volle Unbefangenheit erwarten lässt. Der Präsident hat diese Voraussetzung bei den vorgeschlagenen Kandidaten entsprechend zu überprüfen. Erfüllt diese Voraussetzungen nur einer derselben, ist dieser als Vorsitzender zu bestellen. Erfüllen beide diese Voraussetzung, sind die Streitteile aufzufordern, sich innert angemessener Frist, die vom Präsidenten festzulegen ist, für einen zu entscheiden. Kann keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Los zwischen den Vorgeschlagenen. Erfüllt keiner die entsprechende Voraussetzung oder wurde innert aufrechter Frist nach Absatz 19.3 kein Vorschlag unterbreitet, ist der Vorsitzende vom Präsidenten zu bestimmen.

19.6 Das Schiedsgericht ist innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, an dem der letzte Vertreter seitens einer Partei, innert aufrechter Frist, namhaft gemacht wurde, einzuberufen.

19.7 Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Es ist in seiner Tätigkeit an keine bestimmten Normen gebunden.

19.8 Die Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn alle 5 Mitglieder des Schiedsgerichtes anwesend sind. Die Entscheidung ist den Parteien und dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben.

19.9 Kommen ein oder mehrere Schiedsrichter, trotz ordnungsgemäßer, nachweislich vorgenommener Ladung, ihrer Berufung nicht nach, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Sitzung einzuberufen, zu der an Stelle der bei der früheren Sitzung abwesenden Schiedsrichter, Mitglieder des erweiterten Präsidiums, die vom Präsidenten bestimmt werden, als Schiedsrichter einzuberufen sind. Für Schiedsrichter, die wohl bei der früheren Sitzung anwesend waren, bei der neuerlichen Sitzung jedoch fehlen, sind vorsorglich Mitglieder des erweiterten Präsidiums als Vertreter zu bestimmen. die in das Schiedsgericht berufenen Mitglieder des erweiterten Präsidiums übernehmen hierbei die vollen Pflichten und Recht der der Berufung nachgekommenen Schiedsrichter.

19.10 Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig. Eine neuerliche Anrufung desselben in gleicher Sache ist unzulässig.



§20 Vereinsvermögen

20.1 Alle Gegenstände, die zur Erreichung des Verbandszweckes angeschafft wurden, sind Verbandseigentum.

20.2 Über das Verbandsvermögen ist Buch und Inventar zu führen.


§21 Auflösung des Verbandes

21.1 Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung (Verbandstag) mit vierfünftel Mehrheit (4/5) beschlossen werden.

21.2 Das bei der Auflösung des Verbandes vorhandene Fasnatmaterial ist zur Gänze der Obsorge des Landesarchives zu übergeben. Bei Gründung eines Verbandes, dessen Verbandszweck den Bestimmungen des § 2 dieser Statuten entspricht, ist diesem das Fasnatmaterial unter der Voraussetzung zu überlassen, dass sich dieser Verband ebenfalls statutenmäßig verpflichtet, dass bei seiner Auflösung vorhandene Fasnatmaterial der Obsorge des Vorarlberger Landesarchiv zu übergeben.

21.3 Die zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes vorhandenen finanziellen Mittel sind wohltätigen Zwecken zuzuführen. Über die Zweckwidmung derselben entscheidet die Hauptversammlung (Verbandstag).

21.4 Die Durchführung dieser Bestimmungen hat jene Person zu erledigen, die zum Zeitpunkt der Auflösung Präsident war. War jedoch die Stelle des Präsidenten zu diesem Zeitpunkt unbesetzt, oder ist dieser aus anderen Gründen an der Durchführung dieser Bestimmungen verhindert, so hat die auflösende Versammlung einen Liquidator zu bestellen.