VVF Verbandsstatuten

VVF Statuten - §8 Pflichten der Mitglieder


§8 Pflichten der Mitglieder

8.1 Sämtliche Mitglieder des Verbandes haben die Interessen und das Ansehen desselben zu wahren, die Stauten zu beachten und die Beschlüsse des Verbandes zu respektieren.

8.2 Desgleichen haben alle Mitglieder den finanziellen Verpflichtungen, in der vom Verbandstag beschlossenen Höhe, nachzukommen, wobei der Mitgliedsbeitrag jeweils am Beginn des Verbandsjahres fällig ist.

8.3 Das Stimmrecht bei Versammlungen des Verbandes haben nur jene ordentlichen Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber voll erfüllt haben.

8.4 Ausscheidende Mitglieder haben, unabhängig vom Grund ihres Ausscheidens und vom Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, alle bis zum Ausscheidungszeitpunkt aufgelaufenen finanziellen Verpflichtungen, sowie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu begleichen.

8.5 Ordentliche Mitglieder haben an allen Veranstaltungen des Verbandes, die ausdrücklich als „Pflichtveranstaltung“ gekennzeichnet sind (z.B. Verbands- und Narrentag, Bezirksversammlungen, etc.) teilzunehmen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben (nur gravierende Gründe werden akzeptiert) hat zur Folge, dass diese Mitglieder für die Dauer von zumindest einem Verbandsjahr von der Ordensvergabe, aller vom VVF zu vergebenden Orden, ausgeschlossen sind.

8.6 Bei wiederholtem Fernbleiben (die Feststellung erfolgt über die Anwesenheitsliste der Veranstaltungen) steht es dem Präsidium frei, dieses Mitglied von Verbandsveranstaltungen auszuschließen, die ordentliche Mitgliedschaft auf eine außerordentliche Mitgliedschaft zu wechseln oder die Mitgliedschaft gem. §9. zu beenden.

8.7 Während der Fasnatsaison (06. Jänner bis Funkensonntag) kann nur das erste Wochenende nach dem 06. Jänner zur Pflichtveranstaltung erklärt werden (z.B. für Landesnarrentag bzw. Bezirksnarrentag).