§4 Mitgliedschaft
4.1 ordentliche Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder können alle Vorarlberger Vereine werden, welche als Vereinszweck die Erhaltung und Förderung von Fasnatbrauchtum (gem. § 2 Abs. 1 der Verbandsstatuten) in ihrem Vereinsstatut haben und vornehmlich und in regelmäßig wiederkehrenden Folge Fasnatveranstaltungen mit Brauchtumscharakter durchführen.
b) Ordentliche Mitglieder können auch Vereine werden, welche ausschließlich das Fasnatbrauchtum aus dem näheren oder weiteren Landschaftsraum Vorarlbergs durchführen (z.B. Funkenzünfte, Guggamusiken, Fanfarenzüge, Schalmeienzüge, und dgl.).
c) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, auf Wunsch eines außerordentlichen Mitgliedes, dieses zu einem ordentlichen Mitglied zu ernennen, wenn sich dieses nach Ansicht des Präsidiums über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach Ablauf der provisorischen Mitgliedschaft in außergewöhnlichem Ausmaß der Erhaltung und Förderung des Fasnatbrauchtums im Sinne des VVF verdient gemacht hat. Die Entscheidung des Präsidiums hat einstimmig zu erfolgen.
4.2 außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können Vereine werden, welche sich nicht unbedingt der Erhaltung und Förderung von Fasnatbrauchtum verschrieben haben und deren Zweck sich z.B. lediglich auf die Teilnahme (als Fuß- oder Wagengruppe) an den von anderen Vereinigungen (z.B. §4.1 a) gestalteten Fasnatveranstaltungen beschränkt.
4.3 fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können Organisationen, Verwaltungsstellen, Firmen, und dgl. aber auch Einzelpersonen werden, welche den Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und –Gilden ideell oder finanziell unterstützen. Die Unterstützung kann auch ohne formelle Mitgliedschaft und auch auf Zeit erfolgen. Eine konkrete Aufnahme in den Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und –Gilden ist bei fördernden Mitgliedern nicht vorgesehen, es reicht eine Erklärung (mündlich oder schriftlich) und die Aufnahme in die Verwaltungskartei.
4.4 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können nur Einzelpersonen (physische Personen) werden, welche sich im und um den Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und –Gilden sehr verdient gemacht haben oder diesen in außerordentlichen Ausmaßen unterstützen oder unterstützten. Das Recht einen Vorschlag für ein Ehrenmitglied einzubringen, obliegt in erster Linie dem Präsidium, dann dem Fasnatrat und den ordentlichen Mitgliedern. (siehe hierzu auch Stiftungsstatut)