VVF Verbandsstatuten

VVF Statuten - §5 Erwerb der Mitgliedschaft


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Die Aufnahme eines ordentlichen, außerordentlichen oder fördernden Mitgliedes erfolgt durch das Präsidium und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

5.2 Für die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes ist ein schriftliches Ansuchen erforderlich. Die Aufnahme erfolgt vorerst provisorisch auf einen vom Präsidium festgelegten Zeitraum, der jedoch mindestens eine ganze Fasnatsaison umfassen muss. In dem vom Präsidium festgelegten Zeitraum des provisorischen Mitgliedsstandes wird dem Ansuchenden ein „Pate“, welcher vom Präsidium bestimmt wird, zur Seite gestellt. Dieser „Pate“ überwacht die Aktivitäten des provisorischen Mitgliedes und steht diesem mit Rat und Tat zur Seite. Als Pate kommen nur Mitglieder des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums oder des Fasnatrates in Frage. Während der Probezeit nimmt das neue Mitglied als Beobachter, jedoch ohne Stimmrecht an den Veranstaltungen des Verbandes teil und hat keinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

5.3 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Zu Ehrenmitgliedern können nur physische Personen ernannt werden.