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§13 Die außerordentliche Hauptversammlung (Verbandstag)
13.1 Die außerordentliche Hauptversammlung (Verbandstag) ist einzuberufen:
a) wenn dies das Präsidium mit einfacher Mehrheit beschließt;
b) wenn dies der Fasnatrat mit 2/3 Mehrheit beschließt;
c) wenn die Zahl der Präsidiumsmitglieder unter die im § 14 festgelegte Mindestzahl fällt;
d) wenn dies von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird;
e) wenn dies von den Rechnungsprüfern verlangt wird.
13.2 Die Versammlung ist vom Präsidenten innerhalb von 8 Wochen nach der Beschlussfassung bzw. nach einlangen des Antrages gem. lit. (1) c, abzuhalten.
13.3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 12 über die ordentliche Hauptversammlung (Verbandstag) sinngemäß anzuwenden.