VVF Verbandsstatuten

VVF Statuten - §13 Die außerordentliche Hauptversammlung (Verbandstag)


§13 Die außerordentliche Hauptversammlung (Verbandstag)

13.1 Die außerordentliche Hauptversammlung (Verbandstag) ist einzuberufen:

a) wenn dies das Präsidium mit einfacher Mehrheit beschließt;

b) wenn dies der Fasnatrat mit 2/3 Mehrheit beschließt;

c) wenn die Zahl der Präsidiumsmitglieder unter die im § 14 festgelegte Mindestzahl fällt;

d) wenn dies von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird;

e) wenn dies von den Rechnungsprüfern verlangt wird.

13.2 Die Versammlung ist vom Präsidenten innerhalb von 8 Wochen nach der Beschlussfassung bzw. nach einlangen des Antrages gem. lit. (1) c, abzuhalten.

13.3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 12 über die ordentliche Hauptversammlung (Verbandstag) sinngemäß anzuwenden.