VVF Verbandsstatuten

VVF Statuten - §7 Rechte der Mitglieder, Stimmrecht


§7 Rechte der Mitglieder, Stimmrecht

7.1 Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Verbandes teilzunehmen, sofern diese nicht nur auf bestimmte Verbandsorgane beschränkt sind.

7.2 Beim Verbandstag hat jedes ordentliche Mitglied eine Grundstimme.

7.3 Vereine mit mehr als 100 gemeldeten Mitgliedern haben das Recht, pro weiteren angefangenen 100 gemeldeten Mitgliedern eine Zusatzstimme, bis maximal 3 Zusatzstimmen (= 4 Gesamtstimmen) zu erwerben (ab 101 = 2 Stimmen, ab 201 = 3 Stimmen, ab 301 = 4 Stimmen), wobei pro Stimme ein Mitgliedsbeitrag zu bezahlen ist.

7.4 Das Stimmrecht wird vom Zunftmeister, Präsidenten bzw. Obmann, bei juristischen Personen von dem hierzu satzungsgemäß bestimmten Vertreter, ausgeübt. Bei Verhinderung des Stimmberechtigten wird dieses Recht von einem hierzu schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Bei Vereinen mit mehr als einer Stimme sind die zusätzlichen Stimmen - durch dem Präsidium namhaft gemachte Delegierte - auszuüben. Jede anwesende Person kann nur eine Stimme ausüben.

7.5 Stichtag zur Abgabe der Mitgliederliste zur Festlegung der Vereinsmitgliedermenge, der Delegierten und des Stimmrechtes ist der 31. Mai (Eingangsdatum bei der Verbandsadresse) eines jeden Jahres. Die Mitgliederliste hat zumindest aus Namen, Adresse und der einzelnen Mitglieder zu bestehen.

7.6 Außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen bzw. einen Vertreter zu entsenden - sofern diese nicht auf bestimmte Verbandsorgane oder ordentliche Mitglieder beschränkt sind - und alle Informationen des VVF zu erhalten