VVF Verbandsstatuten

VVF Statuten - §9 Beendigung der Mitgliedschaft


§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod, bei juristischen Personen durch Beendigung der Rechtspersönlichkeit;

b) durch freiwilligen Austritt, wenn dieser schriftlich erklärt wird;

c) durch Streichung:

Sie kann vom Präsidium vorgenommen werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verbandspflichten, insbesondere der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, innert festgesetzter Frist nicht nachgekommen ist.

d) durch Ausschluss:

Dieser kann vom Präsidium beschlossen werden, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen dem Verband gegenüber gröblich vernachlässigt (z.B. trotz zweifacher Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet), gegen dem in § 2.1 gerichteten Zweck des Verbandes verstößt oder dem Ansehen des Verbandes schadet.