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§9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod, bei juristischen Personen durch Beendigung der Rechtspersönlichkeit;
b) durch freiwilligen Austritt, wenn dieser schriftlich erklärt wird;
c) durch Streichung:
Sie kann vom Präsidium vorgenommen werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verbandspflichten, insbesondere der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, innert festgesetzter Frist nicht nachgekommen ist.
d) durch Ausschluss:
Dieser kann vom Präsidium beschlossen werden, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen dem Verband gegenüber gröblich vernachlässigt (z.B. trotz zweifacher Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet), gegen dem in § 2.1 gerichteten Zweck des Verbandes verstößt oder dem Ansehen des Verbandes schadet.